RS OGH 1989/2/28 15Os14/89, 11Os73/90, 15Os23/92, 13Os152/94, 15Os101/95, 14Os49/01 (14Os50/01), 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
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Norm

StPO §290 Abs2 B
StPO §293 Abs3
StPO §295 Abs2
StPO §359 Abs4
StPO §477 Abs2

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 14/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 15 Os 14/89
    Veröff: JBl 1989,733 = JBl 1990,126 (korrigierter Leitsatz mit Anmerkung Liebscher) = AnwBl 1990,580 (Graff) = RZ 1990/67 S 151
  • 11 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 73/90
    Vgl auch
  • 15 Os 23/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 23/92
    Vgl; Beisatz: Mit der Novellierung der §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67). (T1)
  • 13 Os 152/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 152/94
    nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. (T2)
  • 15 Os 101/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 101/95
  • 14 Os 49/01
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 14 Os 49/01
    Vgl auch; Beisatz: Die Verhängung einer - gegenüber dem ersten Rechtsgang - strengeren Strafe, verstößt in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung. (T3)
  • 13 Os 98/01
    Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 98/01
    nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung. (T4)
  • 11 Os 75/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 75/02
  • 14 Os 163/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 163/03
    Auch; nur T4
  • 13 Os 74/05i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 74/05i
    Auch; Beisatz: §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO tragen dem Umstand Rechnung, dass die beiden Strafen unter dem Aspekt des prozessualen Verschlechterungsverbotes im Verhältnis zueinander sowohl milder als auch strenger sind. Antrag oder Zustimmung nach §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO können ohne weiteres bedingt nur bis zu einer bestimmten Höhe des Tagessatzes erfolgen. Sie müssen nicht in der Rechtsmittelschrift und können bis zur Urteilsfällung erfolgen. (T5)
    Beisatz: Dass die Dispositionsfreiheit des § 295 Abs 2 StPO auch bei Neubemessung der Strafe, sei es nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO, sei es in einem weiteren Rechtsgang (§ 293 Abs 3 StPO) gilt, kann angesichts der völlig identischen Interessenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden. Nichts anderes muss aber für § 359 Abs 4 StPO gelten, ist doch aus den Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Bestimmung eine den §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO entsprechende Regelung gezielt unterlassen wurde. (T6)
  • 13 Os 156/08b
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 156/08b
    Auch
  • 14 Os 162/08t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 162/08t
    Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO gilt, sobald ein Urteil bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens (§ 488 Abs 1 in Verbindung mit § 293 Abs 3 StPO; WK-StPO § 293 Rz 22). (T7)
    Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO betrifft jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich (WK-StPO § 290 Rz 43). (T8)
  • 13 Os 47/09z
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 47/09z
    Vgl; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T9)
  • 14 Os 86/10v
    Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 86/10v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 13 Os 80/10d
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 80/10d
    Auch; Beisatz: Hier: Betreffend den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T10)
  • 12 Os 73/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 73/11v
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T11)
  • 14 Os 96/13v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 96/13v
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dieses Verschlechterungsverbot im Sanktionenbereich trifft auch - gemäß § 443 Abs 3 StPO dem Ausspruch über die Strafe gleichgestellte - vermögensrechtliche Anordnungen wie (bis zum Inkrafttreten idF BGBl I 2010/108 mit 1. Jänner 2011) die Abschöpfung der Bereicherung im Sinn des § 20 Abs 1 StGB aF oder (seither) den Verfall nach § 20 StGB idgF. (T12)
  • 12 Os 29/15d
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 29/15d
    Auch; Beis wie T8
  • 12 Os 11/18m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 11/18m
    Auch; Beis wie T12
  • 11 Os 83/20w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 11 Os 83/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Substituierung eines Teils der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch eine unbedingte Geldstrafe ohne Antrag oder Zustimmung der Angeklagten. (T13)

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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