Norm
StPO §290 Abs2 BRechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbot der reformatio in peius.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020