Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Hat die Staatsanwaltschaft zum Vorteil des Angeklagten die Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) und zu seinem Nachteil die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bekämpft, weil sie die Verhängung einer milderen Strafart (Geldstrafe), zugleich aber (und insoweit zum Nachteil des Angeklagten) die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrte, so bedarf es zur Stattgebung der solcherart nicht lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung dessen Zustimmung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100440Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008