Norm
StPO §266 ARechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die vom Berufungsgericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098658Dokumentnummer
JJR_19700121_OGH0002_0120OS00306_6900000_001