Norm
StPO §477 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 477 Abs 2 StPO hindern das Berufungsgericht nicht, im Falle einer nur zugunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetze zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Wenn jedoch durch die von dem Berufungsgerichte vorgenommene rechtliche Beurteilung der Tat mit dieser rechtliche Wirkungen verknüpft wären, die durch den Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteiles nicht gezeitigt worden wären, so hat das Berufungsgericht auszusprechen, daß die sonst mit der Verurteilung verbundenen rechtlichen Wirkungen nicht einzutreten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0101966Dokumentnummer
JJR_19350326_OGH0002_0040OS00123_3500000_001