Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen liegt vor, wenn das Berufungsgericht abgesehen von dem Fehlen eines diesbezüglichen Antrages überhaupt, an Stelle einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101962Dokumentnummer
JJR_19721006_OGH0002_0110OS00098_7200000_003