RS OGH 1972/10/6 11Os98/72 (11s99/72), 11Os3/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1972
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Norm

StPO §477 Abs1
StPO §477 Abs2

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen liegt vor, wenn das Berufungsgericht abgesehen von dem Fehlen eines diesbezüglichen Antrages überhaupt, an Stelle einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101962

Dokumentnummer

JJR_19721006_OGH0002_0110OS00098_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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