Norm: StPO §41 Abs2 Z4StPO §43a
Rechtssatz: § 41 Abs 2 Z 4 StPO meint jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (§§ 284 Abs 1, 294 Abs1, 344 zweiter Satz, 427 Abs 3 zweiter Satz, 466 Abs 1, 478 Abs 2 dritter Satz, 489 Abs 1 StPO). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmel... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §63 Abs1StPO §63 B
Rechtssatz: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. Die Ansicht, jeder im Sinn des § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Erg... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs1 BStPO §43aStPO §63 Abs1StPO §84 Abs1 Z1RAO §45
Rechtssatz: Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines... mehr lesen...
Norm: StPO §43a
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 43a StPO ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind. Entscheidungstexte 12 Os 122/97 Entscheidungstext OGH 30.10.1997 1... mehr lesen...
Norm: StPO nF §41 Abs4StPO §43a
Rechtssatz: Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO (nF) bestellt h... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs4StPO §43a
Rechtssatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 43 a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNr 13 GP Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtferti... mehr lesen...
Norm: StPO §43a
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 43a StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist. Entscheidungstexte 11 Os 5/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 5/94 13 Os 182/01 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §285b
Rechtssatz: Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlußes, weil die nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf Antrag des Angeklagten vorgenommene Bestellung des Verteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) ausdrücklich nur zur Ausführung der Berufung, nicht aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommen worden war. Entscheidungstexte 13 Os 98/93 E... mehr lesen...
Norm: RAO §45StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §43aStPO §285a Z2
Rechtssatz: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellte... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs1StPO §43a
Rechtssatz: Wird die Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers im Rahmen der ursprünglichen Beigebung (wegen Verhinderung des bestellten Verteidigers) unrichtigerweise beim Gericht beantragt, dann ist dieses in sinngemäßer Anwendung (nicht des § 43 a StPO, sondern) des § 42 Abs 1 StPO zur Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (zweckmäßigerweise unter Mitübersendung einer aufk... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §364
Rechtssatz: Wiedereinsetzung bei Vollmachtskündigung des Wahlverteidigers vor der - demgemäß - an den Angeklagten selbst erfolgten Urteilszustellung, von welcher der Angeklagte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (unverschuldet) Kenntnis erhielt, weil die dem Urteil angeschlossene Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf § 43 a StPO enthielt. Entscheidungstexte 12 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §43a
Rechtssatz: Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß § 41 Abs 2 StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. § 43 a StPO setzt nicht voraus, daß der Beschuldigte in seinem ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §43a
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß der Angeklagte die bisherigen Verteidigungskosten aus freiwilligen (zweckgewidmeten) Zuwendungen von dritter Seite bestreiten konnte, kann nicht abgeleitet werden, daß auch die Bestreitung der künftigen Verteidigungskosten gewährleistet wäre. Entscheidungstexte 10 Os 69/85 Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 69/... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §364
Rechtssatz: Da ein Antrag nach § 43 a StPO nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Verweigerung einer diesbezüglichen Wiedereinsetzung ein solcher Antrag gegenstandslos geworden und muß darüber nicht gesondert abgesprochen werden. Entscheidungstexte 9 Os 75/... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §285
Rechtssatz: Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist verspätet und setzt den Fristenlauf nicht mehr in Gang. Entscheidungstexte 13 Os 16/77 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 13 Os 16/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:R... mehr lesen...