RS OGH 1985/6/25 10Os69/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §43a

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Angeklagte die bisherigen Verteidigungskosten aus freiwilligen (zweckgewidmeten) Zuwendungen von dritter Seite bestreiten konnte, kann nicht abgeleitet werden, daß auch die Bestreitung der künftigen Verteidigungskosten gewährleistet wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097472

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0100OS00069_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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