Norm
StPO §43aRechtssatz
Die Bestimmung des § 43a StPO ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108864Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0120OS00122_9700000_001