RS OGH 1994/3/1 11Os5/94, 13Os182/01 (13Os2/02), 15Os179/01, 15Os55/02, 15Os63/02, 13Os88/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1994
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Norm

StPO §43a

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 43a StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/94
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 5/94
  • 13 Os 182/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 182/01
    Vgl; Beisatz: Hier: Durchgehende Vertretung. (T1)
  • 15 Os 179/01
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 15 Os 179/01
    Vgl aber; Beisatz: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.Die Ansicht, jeder iSd § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf iSd § 43a StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand. (T2)
  • 15 Os 55/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 55/02
    Gegenteilig; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T3)
  • 15 Os 63/02
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 15 Os 63/02
    Gegenteilig; Beisatz: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4)
  • 13 Os 88/03
    Entscheidungstext OGH 24.10.2003 13 Os 88/03
    Gegenteilig

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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