Norm
StPO nF §41 Abs4Rechtssatz
Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO (nF) bestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098126Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_002