Norm
StPO §42 Abs1Rechtssatz
Wird die Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers im Rahmen der ursprünglichen Beigebung (wegen Verhinderung des bestellten Verteidigers) unrichtigerweise beim Gericht beantragt, dann ist dieses in sinngemäßer Anwendung (nicht des § 43 a StPO, sondern) des § 42 Abs 1 StPO zur Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (zweckmäßigerweise unter Mitübersendung einer aufklärenden Note über den Verfahrensstand sowie allenfalls aktueller Aktenstücke, hier: einer Urteilsausfertigung) verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098149Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00006_8800000_003