Norm
StPO §6 Abs1 BRechtssatz
Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO - nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111614Im RIS seit
17.02.1999Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019