- 15 Os 179/01
- 15 Os 55/02
Vgl auch; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des
§ 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T1)
- 15 Os 63/02
nur: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T2)
Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. (T3)
- 13 Os 88/03
Vgl auch
- 15 Os 11/06s
Auch; nur T2
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Auch; nur:
§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4)
- 11 Os 45/08i
Auch; nur T4
- 15 Os 122/08t
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
Vgl auch; Beisatz: Gemäß
§ 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des
§ 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5)
Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6)
- 13 Os 146/08g
- 14 Os 42/09x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Soll mit der Bestimmung des § 63 Abs 2 erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren. (T8)
Beisatz: Verzichtet der Angeklagte auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten. (T9)
Beisatz: Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt. (T10)
- 13 Os 142/09w
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
- 11 Os 204/09y
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 204/09y
Vgl auch; Beisatz:
§ 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger; in diesen Fällen ist das Gericht weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO,
§ 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des
§ 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann). (T11)
Beis wie T10
- 12 Os 12/10x
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 12 Os 12/10x
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11 nur:
§ 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger. (T12 bzw T13)
- 14 Os 140/10k
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 14 Os 57/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
Vgl auch; Beis wie T12
- 12 Os 76/12m
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 76/12m
Vgl; Vgl auch Beis wie T11
- 13 Os 70/12m
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 70/12m
Vgl auch; Beis wie T13
- 12 Os 24/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
Auch; Auch Beis wie T9
- 11 Os 78/13z
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 78/13z
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T12
- 11 Os 34/13d
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 34/13d
Auch
- 13 Os 84/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 84/13x
Auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T13
- 17 Os 30/13k
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
Auch; Ähnlich Beis wie T12
- 11 Os 124/14s
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 124/14s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
- 11 Os 150/14i
Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 150/14i
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 11 Os 147/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 11 Os 147/14y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12
- 11 Os 78/16d
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 11 Os 78/16d
Auch; nur:
§ 63 Abs 1 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Angeklagter umfasst (hier zur Grundrechtsbeschwerde). (T14)
- 13 Os 116/16g
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 116/16g
Auch; Beis wie T8
- 12 Os 55/18g
Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 11 Os 111/18k
Auch
- 15 Os 122/19h
Vgl
- 14 Os 149/19x
Vgl
- 13 Os 22/20i
Vgl; Beis wie T11
- 14 Os 50/20i
Vgl
- 14 Os 129/20g
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12
- 12 Os 21/21m
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 21/21m
Vgl; Beis wie T12
- 13 Os 99/21i
Vgl; Beis wie T11
- 11 Os 10/22p
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12