Norm
StPO §41 Abs4Rechtssatz
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 43 a StPO gewährleisten, daß auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist diesem die volle Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung steht (1257 BlgNr 13 GP Bericht des JA 4), und somit eine wirksame Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK sichern. Mangels eines sachlich gerechtfertigten Unterscheidungskriteriums gilt diese Erwägung gleichermaßen für den Fall der Beigebung eines Verteidigers auf Antrag wie für jenen der Beigebung ohne Antrag gemäß § 41 Abs 4 (nF) in Verbindung mit Abs 2 StPO. Der unterbliebenen Anpassung des Wortlautes des § 43 a StPO an die Regelung des § 41 Abs 4 StPO anläßlich des StrafprozeßänderungsG 1993 kommt demnach nur die Bedeutung einer durch ein offenkundiges Redaktionsversehen entstandenen planwidrigen Gesetzeslücke zu, die im Weg einer - im Bereich der Strafverfahrensgesetze keineswegs unstatthaften - Analogie ausgefüllt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098113Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_001