Norm
StPO §41 Abs2 Z4Rechtssatz
§ 41 Abs 2 Z 4 StPO meint jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (§§ 284 Abs 1, 294 Abs1, 344 zweiter Satz, 427 Abs 3 zweiter Satz, 466 Abs 1, 478 Abs 2 dritter Satz, 489 Abs 1 StPO). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG). Stellt der Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerdeanmeldung nach § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG während der Frist zur "näheren" Ausführung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gilt § 43a StPO sinngemäß auch für diese Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117733Dokumentnummer
JJR_20030514_OGH0002_0130OS00046_0300000_001