Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer akuten paranoiden Schizophrenie, beruht, am 7. Juni 2009 in Klagenfurt die Polizeibeamten Thomas Kr***** und Manfred M***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nä... mehr lesen...
Gründe: Vorweg ist festzuhalten, dass Mohamed M***** im ersten Rechtsgang mit aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2008, AZ 13 Os 83/08t, insoweit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, des Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrzej S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II und IV), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) sowie des Verbrechens der Verleumdun... mehr lesen...
Gründe: Mohamed M***** wurde einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/A), (trotz der neben allen zu I/A genannten Taten weitere erfassenden und mehrheitlich bejahten Hauptfrage 2 nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (I/B), eines Verbrechens der Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltung... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IMRK Art9 Abs2StPO §234StPO §281 Abs1 Z4StPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Gaber S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §269StPO §284 Abs1 BStPO §294 Abs1StPO §466 Abs2
Rechtssatz: § 284 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO § 284 Rz 3). Entscheidungstexte 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Umar K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er am 5. Jänner 2006 in Wien Mit dem angefochtenen Urteil wurde Umar K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu IV und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrläs... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichts... mehr lesen...
Gründe: Aus dem Akt AZ 4 a Vr 6275/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgelegt wurde, ergibt sich: Dem österreichischen Staatsbürger Herbert S*** liegt als Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zur Last, am 3.Februar 1986 in Thal, Kanton St. Gallen, Schweiz, in der dortigen Kantonalbankfiliale der Kassierin Ursula M... mehr lesen...
Norm: StPO §234
Rechtssatz: Kein Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung ohne vorherige Ermahnung, Androhung der Entfernung und Fortsetzung des ordnungsstörenden ungeziemenden Benehmens des Angeklagten (hier: sofortiger Ausschluß auf Grund einer vereinzelten ungehörigen Äußerung ist gesetzwidrig). Entscheidungstexte 15 Os 99/87 Entscheidungstext OGH 05.08.1987 15 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteils wurde Egon Maurus H*** der Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (I), des Mords nach § 75 StGB (II), der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB (III) und des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall, sowie höchster Strafsatz) StGB (IV) schuldig erkannt. Darnach hat er die gemeinsame Ausführung von Rauban... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 15. September 1934 geborenen Frührentner Josef A im dritten Rechtsgang der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustande voller Berauschung nach § 287 (§§ 15, 109 Abs. 1 und 3 Z 1; 125; 15, 83 Abs. 1) StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gemäß § 21 Abs. ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat. Entscheidungstexte 13 Os 89/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 13 Os 89/79 9 Os 79/80 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde u.a. der am 31. Mai 1939 geborene Angeklagte Erich A - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 und Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. April 1978 in Wien in Gesellschaft des Mittäters Rudolf B eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit zumindest 3.300 S Bargeld, dem Ernst C mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die S... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Nichtigkeit nach § 281 Z 4 StPO kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Gericht den Antrag des Verteidigers abgewiesen hat, den nach § 234 StPO aus der Sitzung entfernten Angeklagten wieder zuzulassen (so schon RZ 1936,204). Entscheidungstexte 11 Os 59/69 Entscheidungstext OGH 12.09.1969 11 Os 59/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708). Entscheidungstexte 11 Os 59/69 Entscheidungstext OGH 12.09.1969 11 Os 59/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §235StPO §447
Rechtssatz: Gegen einen Angeklagten dürfen Geldstrafen oder Arreststrafen als Ordnungsstrafen nur dann verhängt werden, wenn er in der Hauptverhandlung gegen jemanden Beschimpfung oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht hat. Hat er derartige Äußerungen nicht gemacht, die Ordnung der Verhandlung jedoch auf andere Weise durch ungeziemendes Benehmen gestört, dann kann e... mehr lesen...
Norm: StPO §234StPO §250StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Entfernung des Angeklagten wegen ungeziemenden Verhaltens ist er von den abgelegten Aussagen nicht zu benachrichtigen. Entscheidungstexte 2 Os 612/47 Entscheidungstext OGH 02.08.1947 2 Os 612/47 Veröff: ÖJZ 1947,455 9 Os 104/64 Entscheidungstext OGH 04.03.1965 9 Os ... mehr lesen...