Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Gaber S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2007, GZ 024 S Hv 3/07w-77, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Gaber S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2007, GZ 024 S Hv 3/07w-77, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird gemäß § 285f StPO mit dem Auftrag zurückgestellt, zu berichten, ob der Betroffene in der Hauptverhandlung während der Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen (§ 268 erster Satz StPO) oder erst danach wieder aus dem Saal abgeführt wurde (S 351).Der Akt wird gemäß Paragraph 285 f, StPO mit dem Auftrag zurückgestellt, zu berichten, ob der Betroffene in der Hauptverhandlung während der Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen (Paragraph 268, erster Satz StPO) oder erst danach wieder aus dem Saal abgeführt wurde (S 351).
Rechtliche Beurteilung
Wenn ersteres der Fall war, ist ihm im Hinblick auf § 284 Abs 1 zweiter Satz StPO - der im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur (und, mit Blick auf das vorliegende Verfahren: just) auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei (§ 234 StPO) veranlassten Entfernung aus der Sitzung abstellt (Ratz, WKStPO § 284 Rz 3; aM Danek, WK-StPO § 269 Rz 5 f) - mangels einer mündlichen Eröffnung nach § 269 StPO eine Urteilsabschrift persönlich zuzustellen, um die für ihn geltende Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auszulösen (vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 5; EvBl 1977/254), und Rechtsbelehrung über die Bedeutung dieses Vorganges zu erteilen (§ 3 StPO). Zur Gewährleistung des Grundrechtes des Betroffenen auf Verteidigung (Art 6 Abs 3 MRK) ist hiervon mit Blick auf § 284 Abs 1 erster Satz StPO und § 285 Abs 1 erster Fall StPO (Ausführung binnen vier Wochen nach Anmeldung) außerdem die Verteidigerin zeitgerecht zu informieren. Wird von der solcherart gegebenen Möglichkeit zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde seitens des Betroffenen Gebrauch gemacht, so wäre der Verteidigerin eine Erklärung darüber abzuverlangen, ob die ohne vorherige Anmeldung bereits eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 84) aufrecht erhalten oder eine neue Ausführung erstattet wird, wonach gemäß § 285 Abs 4 und Abs 5 StPO vorzugehen ist.Wenn ersteres der Fall war, ist ihm im Hinblick auf Paragraph 284, Absatz eins, zweiter Satz StPO - der im auffallenden Unterschied zu Paragraph 466, Absatz 2, StPO gezielt nur (und, mit Blick auf das vorliegende Verfahren: just) auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (Paragraph 430, Absatz 2, StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei (Paragraph 234, StPO) veranlassten Entfernung aus der Sitzung abstellt (Ratz, WKStPO Paragraph 284, Rz 3; aM Danek, WK-StPO Paragraph 269, Rz 5 f) - mangels einer mündlichen Eröffnung nach Paragraph 269, StPO eine Urteilsabschrift persönlich zuzustellen, um die für ihn geltende Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auszulösen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 5; EvBl 1977/254), und Rechtsbelehrung über die Bedeutung dieses Vorganges zu erteilen (Paragraph 3, StPO). Zur Gewährleistung des Grundrechtes des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, MRK) ist hiervon mit Blick auf Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO und Paragraph 285, Absatz eins, erster Fall StPO (Ausführung binnen vier Wochen nach Anmeldung) außerdem die Verteidigerin zeitgerecht zu informieren. Wird von der solcherart gegebenen Möglichkeit zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde seitens des Betroffenen Gebrauch gemacht, so wäre der Verteidigerin eine Erklärung darüber abzuverlangen, ob die ohne vorherige Anmeldung bereits eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 84) aufrecht erhalten oder eine neue Ausführung erstattet wird, wonach gemäß Paragraph 285, Absatz 4 und Absatz 5, StPO vorzugehen ist.
Falls aber der Betroffene erst nach Verkündung des Urteils samt dessen wesentlichen Gründen wieder aus dem Saal abgeführt wurde, wäre der Akt mit dem abverlangten Bericht sogleich wieder vorzulegen.
Anmerkung
E8608413Os73.07wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LS 2007/81 = Jus-Extra OGH-St 4122 = RZ 2008,257 EÜ354 - RZ 2008EÜ354 = SSt 2007/46XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00073.07W.0620.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009