Norm
StPO §234Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018