Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayr als Schriftführer im Verfahren wegen Unterbringung des Rudolf K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. November 2009, GZ 14 Hv 132/09d-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer akuten paranoiden Schizophrenie, beruht, am 7. Juni 2009 in Klagenfurt die Polizeibeamten Thomas Kr***** und Manfred M***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung seiner Personalien sowie seiner Festnahme und Sicherung, zu hindern versucht, indem er Thomas Kr***** dessen Dienstwaffe aus dem Gürtel entriss, ihn im Zuge eines Handgemenges hin und her stieß, wodurch sie zu Boden stürzten, und dadurch, dass er wiederholt beiden Polizeibeamten Tritte versetzte, eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zuzurechnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
In der Hauptverhandlung vom 11. November 2009 wurde der Betroffene infolge ungeziemenden Benehmens gemäß § 234 StPO vorerst für einige Zeit und in der Folge für die ganze Dauer der Verhandlung - bis unmittelbar vor Verkündung des Urteils - aus dieser entfernt (S 7, 16 und 21 in ON 20). Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen § 250 Abs 1 und Abs 2 StPO mangels Mitteilung des in seiner Abwesenheit Vorgefallenen liegt schon deshalb nicht vor, weil seine Ausschließung nicht nach dieser Bestimmung verfügt wurde und § 234 StPO eine solche Informationspflicht nicht vorsieht (RIS-Justiz RS0098941; vgl auch Danek, WK-StPO § 234 Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Textnummer
E93254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00004.10T.0217.000Im RIS seit
27.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010