Norm
StPO §234Rechtssatz
Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098941Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010