Norm
StPO §234Rechtssatz
Bei Entfernung des Angeklagten wegen ungeziemenden Verhaltens ist er von den abgelegten Aussagen nicht zu benachrichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0098296Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008