Norm
StPO §234Rechtssatz
§ 284 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO § 284 Rz 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123008Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009