RS OGH 2007/6/20 13Os73/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Norm

StPO §234
StPO §269
StPO §284 Abs1 B
StPO §294 Abs1
StPO §466 Abs2

Rechtssatz

§ 284 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO § 284 Rz 3).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123008

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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