Norm
StPO §234Rechtssatz
Kein Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung ohne vorherige Ermahnung, Androhung der Entfernung und Fortsetzung des ordnungsstörenden ungeziemenden Benehmens des Angeklagten (hier:
sofortiger Ausschluß auf Grund einer vereinzelten ungehörigen Äußerung ist gesetzwidrig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098937Dokumentnummer
JJR_19870805_OGH0002_0150OS00099_8700000_001