Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat auf den Aktenvermerk der als Zeugin vernommenen Beamtin als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107458Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00010_9700000_002