Norm
StPO §25Rechtssatz
Wird die Identität eines (ausländischen) verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den ausländischen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben, so zielt der Antrag auf dessen Vernehmung auf einen undurchführbaren Beweis ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096289Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0140OS00069_9200000_001