Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101039Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0130OS00026_9600000_001