TE OGH 1998/12/15 14Os160/98

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1998, GZ 29 Vr 2.994/97-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1998, GZ 29 römisch fünf r 2.994/97-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wonach er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1993 oder 1994 in Landeck die am 27. Oktober 1982 geborene, sohin unmündige Myriam K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mit den Fingern an ihrem entblößten Geschlechtsteil rieb und sie am After leckte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, wonach er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1993 oder 1994 in Landeck die am 27. Oktober 1982 geborene, sohin unmündige Myriam K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mit den Fingern an ihrem entblößten Geschlechtsteil rieb und sie am After leckte.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und "9" (der Sache nach Z 3) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und "9" (der Sache nach Ziffer 3,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der Beweisanträge "auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Myriam K*****" sowie auf Einvernahme der Kerstin G***** "zum Beweis dafür, daß Myriam K***** Kerstin G***** gegenüber den Angeklagten ungerechtfertigterweise beschuldigt hat" (S 181), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dem ersten Antrag ist zu erwidern, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben; das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kann nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 117; § 150 E 41 ff). Solche Umstände, wie sie dem Beweisverfahren (etwa aus der Tatsache des Sonderschulbesuches der zum Zeitpunkt der Vernehmung schon knapp sechzehnjährigen Zeugin allein) nicht ohne weiteres zu entnehmen sind, wurden im Beweisantrag nicht dargelegt und können in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19, 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der Beweisanträge "auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Myriam K*****" sowie auf Einvernahme der Kerstin G***** "zum Beweis dafür, daß Myriam K***** Kerstin G***** gegenüber den Angeklagten ungerechtfertigterweise beschuldigt hat" (S 181), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dem ersten Antrag ist zu erwidern, daß die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben; das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kann nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 117; Paragraph 150, E 41 ff). Solche Umstände, wie sie dem Beweisverfahren (etwa aus der Tatsache des Sonderschulbesuches der zum Zeitpunkt der Vernehmung schon knapp sechzehnjährigen Zeugin allein) nicht ohne weiteres zu entnehmen sind, wurden im Beweisantrag nicht dargelegt und können in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19, 41).

Bezüglich des die Zeugin Kerstin G***** betreffenden Beweisantrages fehlt es ebenfalls schon an der formellen Voraussetzung einer Darlegung, inwiefern die beantragte Zeugenaussage auf eine ungerechtfertigte Beschuldigung des Angeklagten durch Myriam K***** wegen der inkriminierten Tatvorwürfe hinweisen sollte. Im übrigen könnte auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - und damit verspätet - dargelegten Gründe, wonach die (angeblich unrichtigen) Anschuldigungen Verfehlungen gegenüber anderen Mädchen (Anita W***** und Kerstin G*****) betreffen, von denen Myriam K***** bloß aus Erzählungen erfahren haben will, in der Ablehnung des Zeugenbeweises - wie schon das Erstgericht in seinem abweislichen Beschluß zutreffend ausführte (S 181) - eine Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht erkannt werden.

Die (nominell) unter der "Z 9" erfolgte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 2 Z 3 (§ 260) StPO relevierende Kritik des Beschwerdeführers, daß das Schöffengericht im Urteilsspruch den Tatzeitpunkt innerhalb der Jahre 1993/94 nicht näher bezeichnet hat, versagt, weil die Tat dessen ungeachtet hinlänglich individualisiert ist; für die (vom Beschwerdeführer auch angesprochene) Konkretisierung sind die Urteilsgründe heranzuziehen (vgl Foregger/Kodek StPO7 § 260 Anm II).Die (nominell) unter der "Z 9" erfolgte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 260,) StPO relevierende Kritik des Beschwerdeführers, daß das Schöffengericht im Urteilsspruch den Tatzeitpunkt innerhalb der Jahre 1993/94 nicht näher bezeichnet hat, versagt, weil die Tat dessen ungeachtet hinlänglich individualisiert ist; für die (vom Beschwerdeführer auch angesprochene) Konkretisierung sind die Urteilsgründe heranzuziehen vergleiche Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 260, Anmerkung römisch II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52754 14D01608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00160.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0140OS00160_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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