Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Valentin G***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.März 1997, GZ 35 Vr 171/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Valentin G***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB, 12 Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.März 1997, GZ 35 römisch fünf r 171/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Valentin G***** wurde des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Valentin G***** wurde des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im April/Mai 1996 in Kufstein, Salzburg und anderen Orten durch Vermittlung und Anbahnung eines Kontaktes zwischen dem abgesondert verfolgten (und inzwischen auch schon verurteilten) Franz Johann C***** und einem an Kokain interessierten Abnehmer zur Ausführung der strafbaren Handlung des Franz Johann C***** beigetragen, welcher am 16.Mai 1996 in Angath den bestehenden Vorschriften zuwider 5.400,222 Gramm Kokain mit einer reinen Kokainbase von 4.097,671 Gramm an einen als Scheinkäufer auftretenden Beamten des Bundesministerium für Inneres zu verkaufen versuchte, wobei Valentin G***** wußte, daß durch diese Tat des Franz Johann C***** Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt werden sollte.
Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4,, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4) erblickt eine Verletzung der Verteidigungsrechte darin, daß das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf Ausforschung und Einvernahme eines Informanten "Josef" zum Beweis dafür, daß der Zeuge Franz Johann C***** diesen vor dem Treffen in Salzburg bereits hinsichtlich der Abnahme von Suchtgift kontaktiert hätte, und weiters dafür, daß der Angeklagte den Kontakt zwischen "Josef" und C***** ausschließlich im Zusammenhang mit Immobilieneinkäufen in Ungarn bzw im Burgenland hergestellt hätte (S 239), abgewiesen hat.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erblickt eine Verletzung der Verteidigungsrechte darin, daß das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf Ausforschung und Einvernahme eines Informanten "Josef" zum Beweis dafür, daß der Zeuge Franz Johann C***** diesen vor dem Treffen in Salzburg bereits hinsichtlich der Abnahme von Suchtgift kontaktiert hätte, und weiters dafür, daß der Angeklagte den Kontakt zwischen "Josef" und C***** ausschließlich im Zusammenhang mit Immobilieneinkäufen in Ungarn bzw im Burgenland hergestellt hätte (S 239), abgewiesen hat.
Der Vorwurf geht ins Leere, weil das Unterbleiben eines undurchführbaren Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Undurchführbar ist nach EvBl 1988/139 (vgl auch Foregger/Kodek StPO MKK6 § 281 Erl V; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 102 b und jeweils die dort zitierte Rechtsprechung) der Antrag auf Vernehmung des polizeilichen Erhebungsorgans, wenn die Verwaltungsbehörde dessen Identität nicht preisgibt. Dies ist hier der Fall (Zeuge Oberst Franz D*****, S 231). Eine weitere Befragung des Zeugen Oberst D***** war dazu nicht möglich, und es wurde nicht dargetan, auf welche Art und Weise die "Ausforschung" des Unbekannten erfolgen soll. Im übrigen hätte im Hinblick auf die bestehende Beweislage der Antrag noch einer zusätzlichen Begründung bedurft, aus welchen besonderen Umständen im konkreten Fall ein relevantes Beweisergebnis trotzdem zu erzielen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 83, vgl auch E 90). Wird doch dem Angeklagten Beitragstäterschaft zum versuchten Verkauf des Suchtgifts an den verdeckten Ermittler (= Beamter des BMI) und nicht an dessen Informanten angelastet, weshalb auch Art und Inhalt von allfälligen Kontakten dieses Informanten zu C***** vorliegend völlig unentscheidend sind.Der Vorwurf geht ins Leere, weil das Unterbleiben eines undurchführbaren Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Undurchführbar ist nach EvBl 1988/139 vergleiche auch Foregger/Kodek StPO MKK6 Paragraph 281, Erl V; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102 b und jeweils die dort zitierte Rechtsprechung) der Antrag auf Vernehmung des polizeilichen Erhebungsorgans, wenn die Verwaltungsbehörde dessen Identität nicht preisgibt. Dies ist hier der Fall (Zeuge Oberst Franz D*****, S 231). Eine weitere Befragung des Zeugen Oberst D***** war dazu nicht möglich, und es wurde nicht dargetan, auf welche Art und Weise die "Ausforschung" des Unbekannten erfolgen soll. Im übrigen hätte im Hinblick auf die bestehende Beweislage der Antrag noch einer zusätzlichen Begründung bedurft, aus welchen besonderen Umständen im konkreten Fall ein relevantes Beweisergebnis trotzdem zu erzielen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 83, vergleiche auch E 90). Wird doch dem Angeklagten Beitragstäterschaft zum versuchten Verkauf des Suchtgifts an den verdeckten Ermittler (= Beamter des BMI) und nicht an dessen Informanten angelastet, weshalb auch Art und Inhalt von allfälligen Kontakten dieses Informanten zu C***** vorliegend völlig unentscheidend sind.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst keine oder eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte einen Kontakt zwecks Anbahnung eines Kokaingeschäftes zwischen dem Informanten und dem abgesondert Verurteilten Franz Johann C***** hergestellt, weil sich diese Konstatierung auf die Einvernahme des Franz Johann C***** in ON 5 gründe, welche in der Hauptverhandlung (S 17 des Protokolls) nicht nach § 252 Abs 2 StPO verlesen worden wäre und sohin nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst keine oder eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte einen Kontakt zwecks Anbahnung eines Kokaingeschäftes zwischen dem Informanten und dem abgesondert Verurteilten Franz Johann C***** hergestellt, weil sich diese Konstatierung auf die Einvernahme des Franz Johann C***** in ON 5 gründe, welche in der Hauptverhandlung (S 17 des Protokolls) nicht nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen worden wäre und sohin nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen.
Die Beschwerde übersieht, daß - wie schon erwähnt - prozeßentscheidend nicht ein Kontakt des Angeklagten zum Informanten, sondern zu dem (später als solchen erkannten) verdeckten Ermittler festgestellt wurde (US 6 unten) und daß die niederschriftliche Vernehmung des Zeugen C***** (der auch in der Hauptverhandlung vernommen wurde) dem Angeklagten bei dessen Einvernahme vorgehalten wurde (S 3 und 4 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 43 = AS 211, 213 ff), sodaß sie Gegenstand der Hauptverhandlung wurde.
Schließlich ist auch die tatsächlich getroffene Konstatierung, der Angeklagte hätte am 11.Mai 1996 ein Treffen zwischen Franz Johann C***** und einem angeblichen Abnehmer (dem verdeckten Ermittler) arrangiert, nicht aktenwidrig. Ein solcher Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, was auf eine erst im Urteil getroffene Feststellung gar nicht zutreffen kann. Die Tatrichter haben zudem die bekämpfte Feststellung aus allen hiezu vorliegenden Beweismitteln (insbesondere der Aussage des Zeugen Franz Johann C*****, S 223 und Oberst D*****, S 233 unten) beweiswürdigend erschlossen. Im übrigen betrifft die einzelne, isoliert hervorgehobene Passage der Vernehmung des Zeugen D***** keine wesentliche Tatsache, treten doch Details der Herbeiführung eines Zusammentreffens gegenüber der sonst hier festgestellten Vermittlungstätigkeit (einschließlich der Anwesenheit am "Tatort", sh S 233 unten !) in den Hintergrund.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken oder aufzuzeigen, daß die Verpflichtung der Tatrichter zur Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verletzt wurde.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken oder aufzuzeigen, daß die Verpflichtung der Tatrichter zur Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verletzt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E47134 13D00897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00089.97.0806.000Dokumentnummer
JJT_19970806_OGH0002_0130OS00089_9700000_000