Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Helga A*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang A*****, vertreten durch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war aufgrund eines Beschlusses vom 5. 8. 1999 zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 148,98 EUR für den volljährigen Antragsgegner verpflichtet. Am 5. 5. 2008 beantragte er, ihn von dieser Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 7. 2005 zur Gänze zu entheben. Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin ab, dass es den Antragste... mehr lesen...
Begründung: Mit hg Beschluss vom 6. 5. 2008, AZ 1 Ob 73/08d wurden die Akten samt dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Erstgericht zurückgestellt, weil im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402... mehr lesen...
Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 25. Mai 2001 verstorbenen Johann Kössler wurde dessen Testament vom 29. Dezember 1998 kundgemacht. Die drei Testamentserben gaben bedingte Erbserklärungen ab (ON 9). Der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 10. Juli 2003, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens nicht stattfinde (ON 25), wurde vom Rekursgericht aufgehoben (ON 28). Verlassenschaftsvermögen könnte sich aus der Aufhebung eines Schenkungsv... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte (nach Klageeinschränkung) den Werklohn von 5.350,11 EUR für Reparaturarbeiten an einem Traktor. Das Erstgericht sprach ihr den ursprünglich eingeklagten Betrag von 5.477 EUR zu und wies ein geringfügiges Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagten zur Zahlung des zuletzt begehrten Betrags von 5.350,11 EUR verpflichtete. Es sprach aus,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 1998 einen vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 12.773,96 EUR fest (P 1.). Es stellte weiters aufgrund bereits rechtskräftig gewordener Beschlüsse eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2003 von 24.858 EUR fest (P 2.) und ordnete an, dass vom gesamten Rückstand von 37.631,96 EUR bereits geleistete Teilzahlungen von zusammen 25.751,66 EUR und anrechenbare Naturalunterhal... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der am 11. 3. 1987 und 25. 7. 1991 außer der Ehe geborenen Töchter Jenny und Cindy war zuletzt rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen von EUR 313,54 für das ältere und EUR 280,53 für das jüngere Mädchen, jeweils ab 18. 8. 2003, verpflichtet worden (ON 66). Zufolge in Anspruch genommener „Elternkarenz" nach der Geburt einer weiteren Tochter beantragte er für die Zeit vom 1. 4. 2004 bis 28. 2. 2005 die Herabsetzung dieser Unterhaltszahlungen auf monatlich EUR 126... mehr lesen...
Begründung: Der Unterhaltssachwalter der Kinder stellte den Antrag, den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. Oktober 2001 für Michael mit EUR 510 und für den mj Florian mit EUR 460, ab 1. März 2003 mit EUR 500 festzusetzen. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von diversen Teilbeträgen unter Abweisung eines nicht präzisierten Mehrbegehrens zu Unterhaltszahlungen. Dieser Beschluss wurde sowohl in seinem stattgebenden als auch in seinem abweisenden Teil ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte zuletzt (nach mehrmaliger Klagsänderung) den Zuspruch von EUR 12.457,58 sA. Dazu erhob sie noch mehrere Herstellungs-, Feststellungs- und Einwilligungsbegehren. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 21. 10. 2003 den Berufungen beider Streitteile teilweise Folge, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Die Klägerin stellte gemäß § 508 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht entschied nun im Hinblick auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. November 2002, 7 Ob 25/02f, über den Rekurs das Unterhaltsbegehren laut Ausdehnungsantrag vom 1. 12. 2000 betreffend. Das Rekursgericht wies - soweit dies für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant ist - zu Punkt 1 den Rekurs (hinsichtlich des Zuspruchs eines Unterhalts für Sonderbedarf über EUR 1.584,27 samt 12 % Zinsen seit 1. 8. 1992 hinaus) zurück, gab zu ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte zuletzt den Zuspruch von 40.091,03 EUR sA an Bestandzins für die Jahre 1997 bis 2001 und - aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung - die Aussprüche, dass der Vertrag der Streitteile vom 26. 9. 1991 infolge Vorliegens der naturschutz- und wasserbehördlichen Bewilligung in Wirksamkeit getreten sowie dass das im Vertrag vereinbarte Nutzungsentgelt unabhängig davon zu entrichten sei, ob der Beklagte die in Bestand genommene Grundfläche ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 23. 10. 2002 hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels des Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der mj. Tamara von S 3.250,-- (= EUR 236,19) auf EUR 120,--, hinsichtlich der mj. Iris von S 2.750,-- (= EUR 199,85) auf EUR 100,-- und hinsichtlich des mj. Marcel von S 2.500,-- (= EUR 181,68) auf EUR 86,-- herabgesetzt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sei. M... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 7. 2001 bestätigte das Rekursgericht über Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 2001 (ON 30), womit ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 8.011 S der Nichte der Erblasserin auf weiteren teilweisen Abschlag ihrer Begräbniskostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen B... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27. Mai 1991 (richtig: 1999), AZ 37 F 256/98, in Österreich für vollstreckbar. Mit diesem Urteil wurde der Verpflichtete unter anderem zu Punkt 3. verurteilt, an die erstbetreibende Partei vom 1. 3. 2000 an 142 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich hälftiger Kindergeldanteil (von derzeit 125 DM), zu Punkt 6. und 7. an die zweitbetreib... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj Alexandra und Markus wurde am 14. 12. 1994 geschieden. Am 22. 6. 1995 vereinbarten die Eltern, dass die Obsorge für Alexandra der Mutter, die Obsorge für Markus dem Vater zustehe. Zugleich trafen sie eine Vereinbarung über das wechselseitige Besuchsrecht, aus der sich ergibt, dass beide Kinder jeweils die gleiche Zeit bei dem einen und bei dem anderen Elternteil verbringen sollten. Diese Aufteilung wurde in der Folge auch eingehalten. Da d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14a Abs3AußStrG §14a Abs4
Rechtssatz: Aus dem Fehlen eines dem § 14a Abs 4 AußStrG entsprechenden ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses in § 14a Abs 3 AußStrG kann nicht auf die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen solchen Ausspruch geschlossen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 38/01h Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 38/01h ... mehr lesen...
Begründung: Der erkennende Senat hatte sich bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 311/98m (= EFSlg 85.926/3) mit den Unterhaltsansprüchen der Rechtsmittelwerber zu befassen. Es ging dabei um die Beurteilung der Auswirkungen eines Klassenlotteriegewinns des unterhaltspflichtigen Vater auf die Unterhaltsansprüche der Rechtsmittelwerber, aber auch um die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der Gewinnhöhe. Im zweiten Rechtsgang wurde erhoben, dass der Vater 1996 in der 141. Klassenl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14a Abs4
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat einen nicht stichhältigen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG idF WGN 1997 §14a Abs4ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4
Rechtssatz: Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zula... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat mit Beschluss ON 204 den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes (1 A 1228/92g-196 und 197) bestätigt und, ausgesprochen dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (ON 211) richtet sich der vorliegende Rekurs des Verlassenschaftskurators und Te... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. 2. 1999 (ON 95) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Unterhaltspflicht als Sonderbedarf für kieferorthopädische Behandlung 13.800 S zu zahlen hat. Mit Beschluss vom 19. 5. 1999 (ON 97) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der mj. Sarah M***** für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 31. 8. 2001 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 600 S, höchsten... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG §13 Abs1 Z2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs5AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs4AußStrG §14a Abs5
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a A... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Mit Beschluss vom 24. 6. 1999, ON 458, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 1. 1999, ON 449, (mit einer Maßgabe) bestätigt und den Beschluss des Erstgericht vom 8. 2. 1999, ON 455, teilweise abgeändert, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 6.899,04 bzw S 7.699,04,-- betrug (dies wird im Folgenden noch erläutert werden). Hinsichtlich beider Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs ni... mehr lesen...