TE OGH 2005/7/14 6Ob148/05s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Dora C*****, in Obsorge der Mutter Dr. Pia Z*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge 1/4-9, Ammerlingstraße 11, 1060 Wien, wegen Unterhaltsrückstands, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Mag. Franjo C*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2005, GZ 43 R 246/05b-373, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. März 2005, GZ 1 P 74/98i-367, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 1998 einen vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 12.773,96 EUR fest (P 1.). Es stellte weiters aufgrund bereits rechtskräftig gewordener Beschlüsse eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2003 von 24.858 EUR fest (P 2.) und ordnete an, dass vom gesamten Rückstand von 37.631,96 EUR bereits geleistete Teilzahlungen von zusammen 25.751,66 EUR und anrechenbare Naturalunterhaltsleistungen von 722,36 EUR abzuziehen und vom Vater die danach offenen 11.158 EUR binnen 14 Tagen zu Handen des Wolfahrtsträgers zu zahlen seien (P 3.). Ein Mehrbegehren des Kindes wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag der Mutter auf Verzinsung des Unterhaltsrückstands wurde zurückgewiesen (P 4. und 5.).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich erkennbar gegen P 1. des erstinstanzlichen Beschlusses richtete, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhebt der Vater eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsbeschwerde, verbunden mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Abänderungsantrag dahin, dass der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 1998 nur mit 10.378,92 EUR festgesetzt werde.

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage, die für den Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit durch die hier schon anzuwendenden Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl I 2003/111) keine Änderung erfahren hat:Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage, die für den Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit durch die hier schon anzuwendenden Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl römisch eins 2003/111) keine Änderung erfahren hat:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - BGBl I 2001/98) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Rechtsmittelschriftsatz war also nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN).Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - BGBl römisch eins 2001/98) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Rechtsmittelschriftsatz war also nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN).

An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - schon anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (§ 63 AußStrG). Das Erstgericht wird daher die Zulassungsbeschwerde samt Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG).An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - schon anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (Paragraph 63, AußStrG). Das Erstgericht wird daher die Zulassungsbeschwerde samt Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E78062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00148.05S.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten