TE OGH 2002/3/20 3Ob61/02w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. März 2000 verstorbenen Hedwig Z*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des erblasserischen Neffen Honorarkonsul KR Hans A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2001, GZ 44 R 278/01k-47, womit der Antrag des Genannten auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses und der damit verbundene Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. Juli 2001, GZ 44 R 278/01k-38, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. 7. 2001 bestätigte das Rekursgericht über Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 2001 (ON 30), womit ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 8.011 S der Nichte der Erblasserin auf weiteren teilweisen Abschlag ihrer Begräbniskostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen seine Entscheidung erhobenen Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Abänderung seines Ausspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und den damit verbundenen (ordentlichen) Revisionsrekurs zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Genannten, mit dem er im Wesentlichen, soweit erkennbar, einen Aufhebungsantrag stellt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den vom Rekursgericht gefassten Beschluss nach § 14a Abs 4 AußStrG ist jedoch nach dessen zweiten Satz kein Rechtsmittel zulässig, insbesondere also auch nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033). Zutreffend ist nämlich das Rekursgericht davon ausgegangen, dass es bei seiner zuerst genannten Zurückweisungsentscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch, der 260.000 S nicht überstieg, entschied.Gegen den vom Rekursgericht gefassten Beschluss nach Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG ist jedoch nach dessen zweiten Satz kein Rechtsmittel zulässig, insbesondere also auch nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033). Zutreffend ist nämlich das Rekursgericht davon ausgegangen, dass es bei seiner zuerst genannten Zurückweisungsentscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch, der 260.000 S nicht überstieg, entschied.

Das nunmehr erhobene Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsversuchs im Hinblick auf das Fehlen einer Unterschrift (die Rechtsmittelschrift weist nur ein fotokopiertes Namenszeichen auf) bedürfte.

Textnummer

E65119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00061.02W.0320.000

Im RIS seit

19.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten