Norm
AußStrG §14a Abs4Rechtssatz
Das Rekursgericht hat einen nicht stichhältigen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115503Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00094_01G0000_001