Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.
(2)Absatz 2Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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