TE OGH 2008/10/21 1Ob73/08d

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Adamo D***** P*****, und der mj Valentina D***** P*****, über den Antrag des Vaters Stefano D***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, „auf Anforderung des Aktes ***** beim Bezirksgericht Hermagor und auf Entscheidung in der Sache selbst", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit hg Beschluss vom 6. 5. 2008, AZ 1 Ob 73/08d wurden die Akten samt dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Erstgericht zurückgestellt, weil im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen ist.Mit hg Beschluss vom 6. 5. 2008, AZ 1 Ob 73/08d wurden die Akten samt dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Erstgericht zurückgestellt, weil im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen ist.

Das Rekursgericht wies in der Folge den Antrag des Vaters gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.Das Rekursgericht wies in der Folge den Antrag des Vaters gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a,, 508 Absatz eins, ZPO und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Dennoch brachte der (anwaltlich vertretene) Vater einen Antrag „auf Entscheidung in der Sache selbst" direkt beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher es den nachträglichen Zulassungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies, ist unanfechtbar (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO). Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 6 Ob 248/05x mwN; RIS-Justiz RS0109620).Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher es den nachträglichen Zulassungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies, ist unanfechtbar (Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO). Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben vergleiche 6 Ob 248/05x mwN; RIS-Justiz RS0109620).

Der gegenständliche Antrag liefe auf dasselbe hinaus und ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Anmerkung

E890541Ob73.08d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00073.08D.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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