Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 16.817,95), infolge "außerordentlicher" Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 1 R 173/03f-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "außerordentliche Revision" der Klägerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte zuletzt (nach mehrmaliger Klagsänderung) den Zuspruch von EUR 12.457,58 sA. Dazu erhob sie noch mehrere Herstellungs-, Feststellungs- und Einwilligungsbegehren. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 21. 10. 2003 den Berufungen beider Streitteile teilweise Folge, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Die Klägerin stellte gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag, die Revision doch für zulässig zu erklären und führte mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision aus.Die Klägerin begehrte zuletzt (nach mehrmaliger Klagsänderung) den Zuspruch von EUR 12.457,58 sA. Dazu erhob sie noch mehrere Herstellungs-, Feststellungs- und Einwilligungsbegehren. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 21. 10. 2003 den Berufungen beider Streitteile teilweise Folge, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Die Klägerin stellte gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag, die Revision doch für zulässig zu erklären und führte mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision aus.
Das Berufungsgericht wies den Antrag samt dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. 1. 2004 zurück.
Ein daraufhin von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde vom Erstgericht als gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO unzulässig mit Beschluss vom 30. 1. 2004 (ON 44) zurückgewiesen.Ein daraufhin von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde vom Erstgericht als gemäß Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO unzulässig mit Beschluss vom 30. 1. 2004 (ON 44) zurückgewiesen.
Über ein entsprechendes, an das Erstgericht gerichtetes "Ersuchen" der Klägerin vom 6. 2. 2004 legte dieses schließlich das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof als "außerordentliche Revision" vor.
Rechtliche Beurteilung
Die "außerordentliche Revision" der Klägerin ist absolut unzulässig. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Fall liegt hier vor, weil der "Moniturantrag" auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 3 ZPO wirkt absolut und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234). Richtig hat daher das Erstgericht den unzulässigen Rekurs gegen die unanfechtbare berufungsgerichtliche Entscheidung vom 8. 1. 2004 gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen.Die "außerordentliche Revision" der Klägerin ist absolut unzulässig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Fall liegt hier vor, weil der "Moniturantrag" auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wirkt absolut und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234). Richtig hat daher das Erstgericht den unzulässigen Rekurs gegen die unanfechtbare berufungsgerichtliche Entscheidung vom 8. 1. 2004 gemäß Paragraph 523, ZPO zurückgewiesen.
Die Anfechtungsbeschränkung nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO kann - ebenso wie jene nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG - nicht dadurch umgangen werden, dass das ordentliche Rechtsmittel nach Abweisung des "Moniturantrages" gemäß § 508 Abs 1 ZPO dem Obersten Gerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel vorgelegt wird (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; 8 Ob 251/00w; 7 Ob 144/03g).Die Anfechtungsbeschränkung nach Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO kann - ebenso wie jene nach Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG - nicht dadurch umgangen werden, dass das ordentliche Rechtsmittel nach Abweisung des "Moniturantrages" gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO dem Obersten Gerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel vorgelegt wird vergleiche 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; 8 Ob 251/00w; 7 Ob 144/03g).
Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ordentliche Revisionen als außerordentliche gedeutet und als solche behandelt hat, übersieht er, dass in diesen Fällen - jeweils anders als hier - der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- überstieg. In solchen Fällen kann der Oberste Gerichtshof einschreiten, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür gilt, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (8 Ob 14/03x, RIS-Justiz RS0112034 [T 1]; vgl 3 Ob 337/99a, EvBl 2000/128 = ÖJZ-LSK 2000/130). Im gegenständlichen Fall hat das Berufungsgericht allerdings ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und (außer bei - hier nicht vorliegender und von der Revisionswerberin, die nur einwendet, die Bewertung sei zu niedrig, auch nicht behaupteter - Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften) für den Obersten Gerichtshof bindend (SZ 63/117 ua; RIS-Justiz RS0042515; RS0042450, zuletzt etwa 3 Ob 187/02z und 1 Ob 29/03a; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 500Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ordentliche Revisionen als außerordentliche gedeutet und als solche behandelt hat, übersieht er, dass in diesen Fällen - jeweils anders als hier - der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- überstieg. In solchen Fällen kann der Oberste Gerichtshof einschreiten, weil der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür gilt, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt (8 Ob 14/03x, RIS-Justiz RS0112034 [T 1]; vergleiche 3 Ob 337/99a, EvBl 2000/128 = ÖJZ-LSK 2000/130). Im gegenständlichen Fall hat das Berufungsgericht allerdings ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und (außer bei - hier nicht vorliegender und von der Revisionswerberin, die nur einwendet, die Bewertung sei zu niedrig, auch nicht behaupteter - Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften) für den Obersten Gerichtshof bindend (SZ 63/117 ua; RIS-Justiz RS0042515; RS0042450, zuletzt etwa 3 Ob 187/02z und 1 Ob 29/03a; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 500,
ZPO).
Die "außerordentliche Revision" der Klägerin ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E72796 7Ob48.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00048.04S.0317.000Dokumentnummer
JJT_20040317_OGH0002_0070OB00048_04S0000_000