TE OGH 2000/5/23 4Ob130/00x

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sarah M***** *****, wegen Unterhalts (Streitwert 13.800 S) und Gewährung von Unterhaltsvorschuss (Streitwert 21.600 S), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Josef M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. November 1999, GZ 21 R 592/98z-106, womit die Anträge auf Abänderung der Aussprüche in den Rekursentscheidungen vom 3. Februar 1999, GZ 21 R 592/98z-95 und 19. Mai 1999, GZ 21 R 28/99k-97, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 2. 1999 (ON 95) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Unterhaltspflicht als Sonderbedarf für kieferorthopädische Behandlung 13.800 S zu zahlen hat. Mit Beschluss vom 19. 5. 1999 (ON 97) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, wonach der mj. Sarah M***** für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 31. 8. 2001 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 600 S, höchstens jedoch in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen, gewährt wird. In beiden Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit Eingaben vom 29. 6. 1999 (ON 99) und 12. 7. 1999 (ON 102) beantragte der Rechtsmittelwerber, die Zulässigkeitsaussprüche in beiden Beschlüssen dahin abzuändern, dass jeweils der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde, und erstattete jeweils Ausführungen im Sinne eines solchen Rechtsmittels.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss beide Abänderungsanträge samt den ordentlichen Revisionsrekursen als unbegründet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier im Unterhaltsstreit sowie im Verfahren nach dem UVG - insgesamt 260.000 S nicht und hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung (wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt) nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn - samt dem ordentlichen Revisionsrekurs - mit Beschluss zurückzuweisen; gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 4 AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier im Unterhaltsstreit sowie im Verfahren nach dem UVG - insgesamt 260.000 S nicht und hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung (wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4,, 14 Absatz 5 und 14a AußStrG ergibt) nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Hält das Rekursgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, hat es ihn - samt dem ordentlichen Revisionsrekurs - mit Beschluss zurückzuweisen; gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen.

Da die vom Rechtsmittelwerber beabsichtigte Bekämpfung der Zurückweisung seiner Abänderungsanträge dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht (7 Ob 320/99f; vgl auch RV zur WGN 1997, Punkt 4. zu § 14a AußStrG, abgedruckt bei Fucik, AußStrG**2, 40), ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da die vom Rechtsmittelwerber beabsichtigte Bekämpfung der Zurückweisung seiner Abänderungsanträge dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG widerspricht (7 Ob 320/99f; vergleiche auch RV zur WGN 1997, Punkt 4. zu Paragraph 14 a, AußStrG, abgedruckt bei Fucik, AußStrG**2, 40), ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E58183 04A01300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00130.00X.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0040OB00130_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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