Begründung: Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Antragsteller eine Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung an einem Objekt, an dem er und die Antragsgegnerin schlichte Miteigentümer seien. Das Ehegattenwohnungseigentum sei aufgehoben. Die bisher geltende Benützungsregelung sei befristet gewesen. Die Antragsgegnerin wendete ua Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Das Erstgericht wies beide E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Mit Beschluss vom 22. 11. 2000 verpflichtete das Erstgericht den Vater zu einer endgültigen monatlichen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der Mutter verpflichtete das Erstgericht den Vater mit einstweiliger Verfügung vom 29. 1. 2002 (ON 6), der Minderjährigen ab 29. 1. 2002 einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von EUR 105,40 zu bezahlen. Mit dem erstangefochtenen Beschluss (42 R 191/02b) gab das Rekursgericht (ua) dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei (wobei es in der gemeinsamen Au... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse, mit denen den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von je 1.200 S (= 87,21 Euro) monatlich für den mj. Janis und die mj. Bettina und je 800 S (= 58,14 Euro) monatlich für die mj. Nicole und den mj. Florian ab dem 1. März 2002 weitergewährt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat die erstinstanzl... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 8.000 S für seine Tochter Julia M***** verpflichtet. Das Erstgericht setzte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 10. 2001 auf 3.300 S monatlich herab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstger... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, von ihrem gesperrten Sparbuch 20.000 S als Geschenk an ihren Sohn O*****, der in finanziellen Nöten sei, freizugeben, ab, "weil das Gesetz die Zuwendung von Vermögen der Betroffenen an dritte Personen nicht vorsehe". Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, "weil der auszuzahlende Geldbetrag zweifellos nicht dem Wohl der Betroffenen diene", und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 Auß... mehr lesen...
Begründung: Das Klagebegehren ist auf Herausgabe oder Zahlung von 100.000 S gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige (vgl § 56 Abs 1 JN) und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Klagebegehren ist auf Herausgabe oder Zahlung von 100.000 S gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin begehrt 252.000 S sA (= 18.313,55 EUR sA) an Vermittlungsprovision. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht wies es ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 gelte... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem es dem Rekurs der Erleger gegen die Auszahlung des Erlagsbetrages von S 90.000 sA nur teilweise Folge gegeben hat, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Erleger mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Au... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht sprach bei einem Streitwert von 189.120 S (Zahlungsbegehren) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Beru... mehr lesen...
Begründung: Während das Verfahren gegen die zweit- und drittbeklagte Partei ruht, gab das Erstgericht der Exszindierungsklage gegen den Erstbeklagten, der gegenüber der klagenden Partei eine Forderung von S 150.000,-- sA betreibt, statt. Das Berufungsgericht gab der von ihm dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. D... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufigen Unterhalt von monatlich S 2.150 zu bezahlen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte drei polnische Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieser Titel zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 31.215 Zloty (neu) sA und eines laufenden Unterhalts von monatlich 700 Zloty (neu) ab 10. 1. 2001 die Fahrnisexekution. Im Antrag wird der Schillinggegenwert des Rückstandes mit S 113.520 und der des 36-fachen des monatlichen Betrages mit S 91.944,70 angegeben. Mit dem nunmehr ange... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht sprach bei einem Streitwert von 172.200 S (Zahlungsbegehren) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Beru... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei - eine Gesellschaft mbH - begehrte zunächst nur den Ausspruch, dass die Exekution durch zwangsweise Räumung eines Wohnungseigentumsobjekts, die den beklagten Parteien gegen eine Aktiengesellschaft als verpflichtete Partei bewilligt wurde, unzulässig sei, weil sie - die klagende Partei - zufolge eines Bestandvertrags mit der verpflichteten Partei und einer anderen Gesellschaft Mieterin des Wohnungseigentumsobjekts sei. Aufgrund einer späteren Klage... mehr lesen...
Begründung: Die außerordentliche Revision des Beklagten richtet sich nur gegen die Entscheidung der Vorinstanzen im Verfahren 23 C 1407/98f mit einem Streitwert von S 115.507,40 samt Anhang. Gegen das den Beklagten zur Zahlung verpflichtende Urteil des Erstgerichtes erhob der Beklagte Berufung, der das Berufungsgericht nicht Folge gab. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Beklagten mit dem Antrag, es mö... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Immobilienmaklerprovision für zwei Grundstücksverkäufe gerichtete Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 45.360,-- samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 mit Teilurteil keine Folge und hob die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen (hinsichtlich der Abweisung von S 27.342,80 samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 und im Kostenp... mehr lesen...
Begründung: Dem Verfahren liegt eine Klage der klagenden Partei als Eigentümerin eines Mietobjektes gegen die beklagte Partei als Mieterin, gerichtet auf Bezahlung eines Benützungsentgeltes für den Monat März 2000 für die ursprünglich bis Ende Februar 2000 vermieteten Räumlichkeiten zu Grunde, weil die Beklagte als Mieterin vereinbarungswidrig erst im Folgemonat das Bestandobjekt samt letztem Schlüssel hiezu geräumt übergeben habe. Das ursprünglich auf S 130.184,94 samt Staffelz... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27. 4. 1999 wurde zu 20 S 225/99k das Konkursverfahren über das Vermögen des Heinrich H***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner führte bis zur Konkurseröffnung einen Schlossereibetrieb sowie im Zeitraum Februar 1997 bis Ende August 1998 in Wien eine nicht protokollierte Einzelfirma, deren Tätigkeitsbereich in der Reinigung, Wartung und Installation von Lüftungs-, Klima- und Abzugsanlagen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner Unterhaltsklage die Verurteilung seiner Ehefrau, der Beklagten, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 3.000. Damit verband er einen Antrag auf Zuspruch eines Provisorialunterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO in derselben Höhe. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem gegen den (diesen Antrag abweisenden) erstgerichtlichen Beschluss ON 4 gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentlich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin fordert vom Beklagten als Geschäftsführer der S***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung der ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten in der Höhe von S 229.605,72 samt Anhang. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten legte das Erst... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nic... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien begehrten von der klagenden Partei die Wiederherstellung einer Weide auf dem Grundstück Nr ***** in EZ *****, KG ***** G*****, und zwar durch Entfernung der Beschotterung und des Weiderostes sowie durch Rekultivierung des Weidebodens, weiters, derartige Störungen durch Beschotterung und Anbringung eines Weiderostes in Hinkunft zu unterlassen. Gemäß § 56 Abs 2 JN bewerteten die Kläger das Wiederherstellungsbegehren mit S 220.000,-- und das Unte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt zuletzt nach Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 6.12.1999 (ON 14) Zahlung an rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie Zahlung eines laufenden Unterhalts ab 1.8.1999 von S 7.062,39. Der Beklagte (der geschiedene Ehemann der Klägerin) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung von rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie auf Zahlung laufenden Unterha... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat über einen Entscheidungsgegenstand von 100.000 S erkannt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin fordert von der Beklagten für Pflegeleistungen, die sie deren Vater erbracht habe, S 100.000,-- (sA). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte außerordentliche Revision d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtsanwalt S 148.086,91 an Schadenersatz für eine mangelhafte Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass er sich kein Fehlverhalten zu Schulden kommen habe lassen und erhob andererseits auch die Einrede der Verjährung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dies... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Antrag der beiden Minderjährigen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich je 1.000 S ab 1. 9. 1997 um monatlich 2.000 S für Elisabeth und monatlich 1.500 S für Kristin zu erhöhen, teilweise bzw für Kristin ab 1. 2. 1998 zur Gänze statt. Das Rekursgericht bestätigte die - nur vom Vater angefochtene - erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen die zwei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat nach seinem im letzten Absatz des Urteils verdeutlichten Entscheidungswillen nur über das Leistungsbegehren in der Höhe von S 207.228,02 erkannt, nicht jedoch auch über das Feststellungsbegehren, dessen Beurteilung es ausdrücklich der Endentscheidung vorbehielt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch nur dieses Leistungsbegehren zum Gegenstand des angefochtenen (abweislichen) Teilurteils gemacht. Es hat ausgesprochen, dass die ordentliche ... mehr lesen...