TE OGH 2002/8/27 5Ob172/02h

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Johann R*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin Ernestine R*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Benützungsregelung, infolge “außerordentlichen” Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Juni 2002, GZ 7 R 27/02d-11, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Johann R*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin Ernestine R*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Benützungsregelung, infolge “außerordentlichen” Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Juni 2002, GZ 7 R 27/02d-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Antragsteller eine Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung an einem Objekt, an dem er und die Antragsgegnerin schlichte Miteigentümer seien. Das Ehegattenwohnungseigentum sei aufgehoben. Die bisher geltende Benützungsregelung sei befristet gewesen.

Die Antragsgegnerin wendete ua Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Das Erstgericht wies beide Einreden ab.

Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Einen dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen “außerordentlichen” Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.Einen dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen “außerordentlichen” Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Dies widerspricht der geltenden Rechtslage.

Zufolge § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass demnach der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen.Zufolge Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass demnach der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen.

Das Fehlen des Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern wird ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet, als verbesserungsfähig (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO) angesehen (vgl 4 Ob 73/98h; 4 Ob 106/98m; RIS-Justiz RS0109505). Das bedeutet, dass das Erstgericht der Revisionsrekurswerberin einen entsprechenden mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird. Danach ist der Akt dem Rekursgericht vorzulegen, das nach § 14a AußStrG vorzugehen haben wird.Das Fehlen des Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern wird ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet, als verbesserungsfähig (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO) angesehen vergleiche 4 Ob 73/98h; 4 Ob 106/98m; RIS-Justiz RS0109505). Das bedeutet, dass das Erstgericht der Revisionsrekurswerberin einen entsprechenden mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird. Danach ist der Akt dem Rekursgericht vorzulegen, das nach Paragraph 14 a, AußStrG vorzugehen haben wird.

Eine unmittelbare Vorlage eines “außerordentlichen” Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist bei den dargestellten Wertgrenzen jedenfalls unzulässig.Eine unmittelbare Vorlage eines “außerordentlichen” Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist bei den dargestellten Wertgrenzen jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E66822 5Ob172.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00172.02H.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_0050OB00172_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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