Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zw... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin machte an laufendem Unterhalt 4.000 S monatlich ab 1. Mai 1998 und einen Unterhaltsrückstand von 144.000 S (36 mal 4.000 S) für drei Jahre vor der Klageeinbringung am 4. Mai 1998 geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin focht dieses Urteil seinem ganzen Inhalt nach an. Das Berufungsgericht bestätigte es und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentlich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Unterhaltsklage von ihrem geschiedenen Ehegatten ursprünglich S 25.000 an rückständigem Unterhalt für die 10 Monate vor Klagseinbringung von Juni 1997 bis März 1998 sowie ab 1. 4. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.500. Sie änderte ihr Begehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. 4. 1999 dahin ab, dass sie an rückständigem Unterhalt für die Zeit von Juni ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zw... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte im Haus W*****, Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten durch. Sie begehrt von der Beklagten 155.617,20 S sA. Das Erstgericht sprach ihr 147.000,60 S sA zu; das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung einer Wohnung eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses. Sie brachte dazu vor, sie habe aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages das Recht, das dem Beklagten lediglich obligatorisch eingeräumte Wohnungsrecht, jederzeit durch einseitige Erklärung zu widerrufen. Darüber hinaus seien wichtige
Gründe: für die vorzeitige Auflösung gegeben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Ents... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 13 gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist der betriebene Unterhaltsrückstand von 192.600 S (richtig: 193.500 S) und der betriebene laufende Unterhalt von monatlich 900 S, insgesamt daher ein 26... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit Wirkung ab 1. 6. 1998 die bisherige monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die beiden Kinder Elisabeth und Thomas von 3.500 S auf je 4.700 S und die für die mj Kristina bestehende Unterhaltsverpflichtung von 3.000 S auf 3.900 S erhöht. Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß lediglich dahin ab, daß bereits geleistete Zahlungen des Vaters von 3.000 S (1.000 S je Kind) als den Leistungsbefehl mindernd berücksichtigt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht der Klägerin 4.400 S s. A. zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von 24.990 S s. A. ab. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 5. 3. 1993 schwer verletzt (insbesondere multiple Frakturen des rechten Beines, mehrerer Rippen sowie am rechten Handgelenk). Die Haftung der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des (auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten) Unfallgegners ist unbestritten. Für die Zeit bis zum 9. 3. 1995 wurde dem Kläger zufolge Teilabfindungsvergleiches ein Teilschmerzengeld von S 280.000 ausbezahlt; für die Zeit danach ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, die beklagte Partei schulde ihr aus einem Verkaufsauftrag restliche S 251.540 sA. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Darlehens von 162.500 S. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außer"ordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und die angefochten... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs2AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2AußStrG 2005 §63AußStrG 2005 §69 Abs3ZPO §84 Abs2ZPO §84 Abs3ZPO §502 Abs4ZPO §507b Abs2ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
Rechtssatz: Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliche... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner actio negatoria macht der Kläger die Freiheit seines durch Zuschlag erworbenen Liegenschaftseigentums von drei angemaßten und ausgeübten Benützungsrechten der Beklagten geltend. Die Beklagte habe kein Recht (Titel) auf 1. die Benützung einer Zufahrt und eines Parkplatzes; 2. die Benützung eines Holzschuppens und 3. auf Stehenlassen eines grenzüberschreitenden Überbaus im Ausmaß von rund 16 m2. Der Kläger begehrt zu 1. die Unterlassung der Benützung, zu 2. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Klagebegehren auf Zahlung von S 200.000,-- sA stattgegeben. Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4.2.1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Beklagten. Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63AußStrG §14a Abs1AußStrG §14a Abs2ZPO §84 Abs3 IZPO §474 Abs2
Rechtssatz: Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerb... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie 22.Bezirk als gesetzlicher Vormund der Kinder erhöhte das Erstgericht am 1.8.1996 den Unterhalt für die mj. Elvira W***** von bisher S 700,-- auf S 1.800,-- und für den mj. Leonhard W***** von bisher S 700,-- auf S 1.500,--. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Vater gab beim Erstgericht einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ... mehr lesen...