Begründung: I. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX), eine somalische Staatsangehörige, stellte im Bundesgebiet am 15.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs 2 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs 2 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs 2 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und Großmutter der Drittbeschwerdeführerin, alle haben eine unbekannte Staatsangehörigkeit bzw. sind palästinensische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.10.2017 für sich und die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 25.01.2018 wurden I. die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und Großmutter der Drittbeschwerdeführerin, alle haben eine unbekannte Staatsangehörigkeit bzw. sind palästinensische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.10.2017 für sich und die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 25.01.2018 wurden I. die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und Großmutter der Drittbeschwerdeführerin, alle haben eine unbekannte Staatsangehörigkeit bzw. sind palästinensische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.10.2017 für sich und die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 25.01.2018 wurden I. die ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BF... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlande... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2017 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tschechie... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2017 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tschechie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle aus den palästinensischen Autonomiegebieten, stellten am 05.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden vom 15.11.2017, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.06.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 200... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13 (1) iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordn... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13 (1) iVm 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordn... mehr lesen...