Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
L502 2200513-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Libanon, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V des Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG idgF wird gegen SOLH Ahmad ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 22.09.2007 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte im Zuge der Grenzkontrolle einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.09.2007 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Am 01.10.2007 sowie am 15.11.2007 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA).
4. Das Ergebnis einer von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegebenen Sprachanalyse ergab, dass der BF "höchstwahrscheinlich tatsächlich aus dem Libanon stamme".
5. Am 30.04.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF.
6. Mit Bescheid vom 06.06.2008 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AslyG wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
7. Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den vormals zuständigen Asylgerichtshof (AsylGH).
8. Mit Schreiben vom 10.11.2010 informierte die belangte Behörde den AsylGH über die Vorlage eines libanesischen Personalausweises, der eine von seinen bisherigen Angaben abweichende Schreibweise seines Namens sowie ein abweichendes Geburtsdatum aufweise, durch den BF und die beabsichtigte Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung.
Am 10.12.2010 langte beim AsylGH der entsprechende Untersuchungsbericht ein, demzufolge keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung bestünden.
9. Mit Schreiben vom 25.08.2011 ersuchte der BF um Korrektur seines Namens sowie seines Geburtsdatums und legte als Beweismittel eine Kopie seines libanesischen Reisepasses vor.
10. Am 09.09.2011 wurde er in Deutschland aufgegriffen und in der Folge nach Österreich rücküberstellt.
11. Mit Schreiben vom 20.12.2011 informierte die BPD Wien darüber, dass er sich anlässlich einer Personenkontrolle mit seinem Reisepass ausgewiesen habe und dieser sichergestellt sowie an die erstinstanzliche Behörde übermittelt wurde. Dieser liegt auch im gg. Verfahrensakt ein.
12. Mit Schreiben vom 30.03.2012 informierte die BPD Wien darüber, dass der BF wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes festgenommen wurde.
13. Am 14.06.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der er aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde.
14. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.02.2013, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
15. Mit Bescheid der LPD Wien vom 11.07.2013 wurde gegen den BF im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2012 - aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.09.2012 zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe - ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
16. Am 29.09.2015 stellte der BF während seines Haftaufenthalts in der JA Hirtenberg den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
17. Am 27.10.2015 fand dort die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
18. Der BF wurde am 20.11.2015 unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen.
19. Am 07.12.2016 sowie am 16.05.2018 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Er legte dabei als weitere Beweismittel für seine Identität - jeweils nur in Form einer Übersetzung in die deutsche Sprache - eine Ehefähigkeitsbescheinigung und eine Bestätigung für die Eintragung im Personenstandsregister aus dem Libanon vor.
20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1. FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).
Der Bescheid des BFA vom 11.06.2018 wurde ihm am 20.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt.
21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.06.2018 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er gleichzeitig aufgefordert ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
22. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob er durch die zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Mit der Beschwerde wurden als weitere Beweismittel u.a. eine Deutschkursbesuchsbestätigung, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Freundin des BF samt Begleitschreiben vom 01.07.2014, ein Auszug über die Gewerbeanmeldung der Freundin sowie die Ruhendstellung und Zurücklegung derselben im Jahr 2014 vorgelegt.
23. Die Beschwerdevorlage langte am 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen. Sie langte in der Außenstelle Linz am 11.07.2018 ein.
24. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
25. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2018 hielt das BVwG fest, dass sich nach einer Grobprüfung keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und stammt aus dem Zentrallibanon, wo er in seinem Elternhaus aufwuchs und bis zur Ausreise lebte. Er war dort zuletzt als Elektriker und Bauarbeiter erwerbstätig bzw. arbeitslos und wurde auch von seinen Angehörigen unterstützt.
Er reiste im September 2007 unter Verwendung eines im Jahr 2006 ausgestellten Reisepasses, dessen Gültigkeit von der libanesischen Botschaft in Österreich am 26.08.2011 bis zum 26.08.2016 verlängert wurde, und eines Besuchervisums der bulgarischen Behörden auf dem Luftweg auf legale Weise aus dem Libanon aus und nach Österreich ein, wo er sich seither - mit einer kurzfristigen Unterbrechung durch eine illegale Einreise nach Deutschland - bis dato aufhält.
Im Libanon lebt aktuell zumindest einer seiner Brüder. Ein weiterer Bruder hält sich in Österreich auf.
Er ist ledig, hat jedoch seit Jänner 2016 einen Hauptwohnsitz an gemeinsamer Adresse mit einer polnischen Staatsangehörigen polizeilich angemeldet. Diese ist nach einer Gehirnblutung im Jahr 2011 nur eingeschränkt arbeitsfähig. Im Übrigen verfügt er über normale soziale Kontakte und ist Mitglied in einem Fitnessstudio. Er ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. hat ohne Beschäftigungsbewilligung in einem Restaurant gearbeitet. Er ist aktuell gesund und arbeitsfähig. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.09.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Er hat diesem Urteil zufolge mit einem Messer bewaffnet gemeinsam mit einem Bekannten, der mit einer Gaspistole bewaffnet war, im Februar 2012 ein Wettlokal ausgeraubt.
Das OLG Wien wies mit Entscheidung vom 25.06.2013 u.a. eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmaß im Fall des BF ab.
Dieser befand sich ab 21.03.2012 in Untersuchungs- und in der Folge in Strafhaft und wurde am 20.11.2015 unter Verhängung einer dreijährigen Probezeit vorzeitig bedingt entlassen.
1.4. Zur aktuellen Lage im Libanon werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem.
2.2. Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts fest.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. und 1.3. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen der belangten Behörde und des Asylgerichtshofs im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang, den Inhalt des strafgerichtlichen Urteils den BF betreffend sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG. Diese stellen sich insoweit als unstrittig dar.
2.4. Die Feststellung unter 1.4. über eine im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage im Libanon seit der abschließenden Entscheidung in der Sache des BF im ersten Verfahrensgang stützt sich auf den vom Gericht vorgenommenen Vergleich zwischen dem maßgeblichen Akteninhalt des ersten Verfahrensgangs und den zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im gg. zweiten Verfahrensgang unter Berücksichtigung des diesbezüglichen persönlichen Vorbringens des BF im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang.
2.5.1. Der BF gab im Rahmen der ersten Asylantragstellung anlässlich der Einreise im Jahr 2007 an, sein Schlepper habe ihm seinen Reisepass abgenommen, er sei 1992 geboren und somit minderjährig. Erst 2010 legte er einen Personalausweis mit abweichender Schreibweise seines Namens und anderslautendem Geburtsdatum, welches seine von vornherein zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Volljährigkeit zeigte, vor. 2011 legte er schließlich eine Kopie seines libanesischen Reisepasses vor, der Reisepass selbst wurde später anläßlich einer Personenkontrolle sichergestellt.
Bereits dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Vorlage von seine Identität bescheinigenden Urkunden und vorweg unwahrem Vorbringen dazu indizierte, dass der BF entgegen seiner Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben gewillt war in seinen Verfahren vor den Asylbehörden zwar seinem Dafürhalten nach opportune, jedoch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, was seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich war.
2.5.2. Anläßlich der Grenzkontrolle im Gefolge der Einreise am Flughafen Wien am 22.09.2007 legte der BF dar, er sei im Alter von zwölf Jahren von Schiiten bedroht und drei Mal an den Beinen angeschossen und im letzten Jahr von der Hisbollah zweimal mit Messern verletzt worden.
Anläßlich der Erstbefragung im ersten Verfahrensgang am 24.09.2007 gab er an, die Hisbollah habe ihn rekrutieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin von dieser Miliz angeschossen und mit einem Messer an beiden Armen verletzt worden, woraufhin er drei Monate lang im Krankenhaus gewesen sei. Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er wieder von der Miliz bedroht worden, weshalb er den Libanon verlassen habe. Er befürchte bei einer Rückkehr von der Hisbollah getötet zu werden.
Vor der belangten Behörde führte er in der ersten Einvernahme vom 01.10.2007 zusammengefasst ebenfalls aus, dass er von der Hisbollah mit dem Tode bedroht werde. Er sei schon einmal am rechten Bein angeschossen und mit einem Messer attackiert worden sei. Er hätte sich der Hisbollah anschließen sollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Er sei dann in den Südlibanon geflohen, sei jedoch auch dort immer wieder verfolgt und attackiert worden, weswegen er sich entschlossen habe, den Libanon zu verlassen. Diese Bedrohung habe neun Monate zuvor begonnen. Er habe wegen des Schussattentats auch Anzeige bei der Polizei erstattet, was jedoch nichts bewirkt habe. Der konkrete Anlaß für die Ausreise sei gewesen, dass er zehn Tage vor seiner Flucht mit dem Messer attackiert worden sei.
In der Einvernahme am 30.04.2008 vor der belangten Behörde gab der BF auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, er habe den Libanon "aufgrund des Kriegs" verlassen. Durch den Krieg habe er sein Haus verloren und daher keine Unterkunft mehr, außerdem gebe es im Libanon nicht genügende Arbeitsmöglichkeiten. Auf nochmaliges Nachfragen nach seinen Fluchtgründen gab er sodann an, er sei von Mitgliedern der Hisbollah am Bein und am Arm verletzt worden, als man versucht habe ihn zu entführen, wobei er jedoch fliehen habe können. Er hätte mit diesen Personen zusammenarbeiten sollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Auf die Frage, was er genau bei der Hisbollah hätte machen sollen, gab er an, er hätte für die Hisbollah als Spitzel arbeiten sollen, die Hisbollah habe einen Krieg gegen Israel geführt. Beim genannten Entführungsversuch sei er ungefähr 18 Jahre alt gewesen, etwa zwei Jahre bevor er seinen Militärdienst abgeleistet habe. Er sei immer, wenn er von Mitgliedern der Hisbollah gesehen worden sei, bedroht worden. Einmal sei er auch unter Beschuss genommen worden, als er die Moschee verlassen habe, wobei er jedoch nicht getroffen worden sei, beim nächsten Mal sei er allerdings am Bein angeschossen worden. All diese Vorfälle hätten sich ereignet, als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei. Das letzte Mal sei er ca. fünf Monate vor seiner Flucht aus dem Libanon bedroht worden, konkret am 23.05.2003, was er in der Folge auf 03.05.2006 korrigierte. Im Übrigen sei die Polizei am 05.05.2006, nachdem er verletzt in das Spital eingeliefert worden sei, in das Spital gekommen und habe er bei ihr Anzeige erstattet, wobei er in weiterer Folge jedoch nichts mehr von der Polizei gehört habe. Auf den Vorhalt, dass er angegeben hat, die letzte Bedrohung habe fünf Monate vor seiner Ausreise, konkret im Mai 2006, stattgefunden, was jedoch dann tatsächlich über ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen wäre und nicht fünf Monate davor, gab er an, durch seine Verletzung am Bein könne er sich nicht so konzentrieren, auch sei ihm auf den Kopf geschlagen worden, sodass er sich nicht mehr richtig erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme an der EAST-Ost angegeben hat, er sei zehn Tage vor seiner Flucht mit einem Messer attackiert worden, antwortete er zunächst mehrfach ausweichend und gab sodann an, er könne sich nicht mehr erinnern, da er am Kopf verletzt worden sei.
Die belangte Behörde erachtete bereits in ihrer Entscheidung im ersten Verfahrensgang die Darstellung der Fluchtgründe durch den BF als äußerst widersprüchlich und vage, weshalb die behauptete Bedrohung durch die Hisbollah "offenkundig" nicht der Wahrheit entsprochen habe.
Der Asylgerichtshof legte schließlich seiner rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahrensgang zugrunde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF tatsächlich von der Hisbollah bedroht wurde, zumal das gesamte Vorbringen zu seinen Ausreisegründen von gravierenden Widersprüche belastet und sohin als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, weshalb ihm aus diesem Grund auch keine Verfolgungsgefahr drohen würde. Darüber hinaus sei auch keine sonstige Gefahr für ihn im Falle der Rückkehr erkennbar gewesen sei, wie er diesfalls auch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2.5.3. Im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens hat der BF im Zuge der Erstbefragung neuerlich angegeben, dass er nicht in den Libanon zurückkehren könne, da dort Krieg herrsche und ihn die Hisbollah verfolge. Die Hisbollah hätte ihn schon seinerzeit zwingen wollen gegen seine Landsleute zu kämpfen. Die Mitglieder der Hisbollah seien zudem Schiiten und würden Sunniten wie ihn hassen. Es sei versucht worden ihn zu entführen und er sei angeschossen worden. Im Falle der Rückkehr müsse er für die Hisbollah kämpfen, was er ablehne. Nochmals nach etwaigen neuen Antragsgründen im nunmehrigen Verfahren gefragt gab er an, dass seit 2011 ein Bürgerkrieg zwischen Syrien und dem Libanon entflammt sei. Er sei gegen den Krieg und wolle nicht gegen Landsleute kämpfen. Die neuen Antragsgründe seien ihm seit 2011 bekannt. Schließlich gab er noch an, im Libanon keine Existenzgrundlage zu haben und in Österreich von seinem Bruder unterstützt zu werden.
Vor der belangten Behörde am 07.12.2016 zu seinen Antragsgründen befragt führte er aus, dass seine Probleme bei einer Rückkehr von Neuem beginnen würden. Wieder verwies er auf Schussverletzungen an den Beinen und vermeinte, dass sich seine Probleme gehäuft hätten, nachdem er angeschossen worden sei. Nach nochmaliger Aufforderung etwaige neue Antragsgründe darzulegen wiederholte er, dass ihn die Gruppe, die ihn damals angeschossen habe, nach wie vor umbringen wolle. Es seien Drohungen gegen ihn an seine Freunde gesandt worden. Leute von der Hisbollah würden nunmehr zum Teil in einflussreichen Positionen sitzen. Eine Woche zuvor seien zwei Freunde von ihm ermordet, zweieinhalb Wochen zuvor zwei Bekannte von ihm in einem Auto mit Benzin übergossen und angezündet worden. Nach etwaigen Beweisen für die gegenüber Freunden geäußerten Drohungen gegen ihn gefragt gab er nur an, dass er solche nicht vorlegen könne, da er nicht wisse, wo diese Gruppe sei, die seine Freunde umgebracht habe. Im Anschluss daran verwies er noch auf Zwischenfälle zwischen der Hisbollah und seinen Freunden bzw. ihm selbst im Libanon vor seiner Ausreise. Er habe die Vorfälle vor seiner Ausreise im ersten Verfahren nur teilweise erzählt und es gebe Dinge, die er erst von seinen Freunden erfahren habe. Die Wirtschaftslage im Libanon sei im Übrigen in Ordnung, aber es gebe mittlerweile im Libanon "viele Leute vom IS".
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2018 gab er im Wesentlichen an, dass sich seine Antragsgründe nach der abschließenden rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahrensgang im Jahr 2013 nicht geändert hätten.
Zusammenfassend war im Lichte all dieser Aussagen festzustellen, dass er sich im gg. Verfahrensgang im Wesentlichen (nur) auf jene Antragsgründe berufen hat, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig entschieden worden ist.
2.5.4. Auch zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat machte der BF schon im ersten Verfahrensgang widersprüchliche Angaben.
In der Erstbefragung vom 24.09.2007 gab er an, seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester würden sich nach wie vor im Libanon aufhalten. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof verwickelte sich er dann in Widersprüche hinsichtlich des Vaters, dieser sei zum einen im Krieg im Jahr 2006 verstorben, zum anderen habe ihm dieser die Ausreise im Jahr 2007 finanziert, weshalb für den Asylgerichtshof (lediglich) feststellbar war, dass die Mutter, eine Schwester und ein Bruder im Libanon leben.
Demgegenüber gab er vor der belangten Behörde vorerst in der Einvernahme aus 2016 an, dass nur mehr ein Bruder von ihm im Herkunftsstaat lebe. In der Einvernahme aus 2018 behauptete er dann anderslautend, dass seine gesamte Familie 2006 im Krieg verstorben sei und er mit keinen sonstigen Verwandten im Libanon in Kontakt stehe und die von ihm vorgelegten Dokumente aus dem Libanon von Freunden beschafft worden seien.
Die belangte Behörde stellte ausgehend von diesen Angaben zu Recht fest, dass sich zumindest ein Bruder des BF im Libanon aufhält, zumal die erstgenannte Version plausibel, weil in Einklang mit seinen früheren Aussagen zu bringen war, auch wenn der Verbleib von Mutter und Schwester im Dunkeln blieb, die zweitgenannte Version demgegenüber in eklatantem Widerspruch zu all seinen vorhergehenden Aussagen stand.
2.5.5. Soweit der BF in der Einvernahme am 07.12.2016 behauptete, dass er seit zwei Jahren eine Freundin in Österreich habe, die aus Polen stamme, war festzustellen, dass er sich zwischen 21.03.2012 und 20.11.2015 in Haft befunden hat und er im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2015 lediglich auf einen Bruder in Österreich verwiesen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2012 war von ihm demgegenüber eine rumänische bzw. eine tschechische Bezugsperson genannt worden. In seiner Einvernahme am 16.05.2018 vermeinte er schließlich, er lebe seit vier Jahren an seinem Wohnsitz mit einer polnischen Freundin zusammen. Welche Art von Beziehung er sohin zu dieser - im Übrigen laut ZMR-Auszug um 18 Jahre älteren - polnischen Staatsangehörigen und in welchem zeitlichen Umfang er diese pflegte, war im Lichte der widersprüchlichen und teils schon faktisch nicht möglichen Aussagen nicht feststellbar, konnte allerdings mangels weiterer Relevanz dahingestellt bleiben.
Unterlagen über eine allfällige schwere Erkrankung und daraus resultierende Unterstützungsbedürftigkeit seiner polnischen Mitbewohnerin wurden - über die Darstellung einer (bloß) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Sinne leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten derselben hinaus - vom BF nicht dargetan.
2.5.6. Soweit in der Beschwerde in den Raum gestellt wurde, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde nicht ausreichend aktuell waren, wurde nicht konkret ausgeführt in welchen Punkten sich die Länderfeststellungen als nicht ausreichend tragfähig darstellten. Es wurde auch keine Verbindung zwischen diesen und dem Vorbringen des BF bzw. dessen persönlicher Situation hergestellt.
Sohin war der belangten Behörde auch dahingehend zu folgen, dass auf die allgemeine Sicherheitslage gemünzte Äußerungen des BF über die Anwesenheit von Mitgliedern des IS im Libanon mit ihren Länderfeststellungen nicht in Einklang standen und er zudem als Sunnit gerade nicht einer Verfolgungsgefahr ausgehend vom - sunnitischen - IS ausgesetzt sein würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2007 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Wie oben dargestellt wurde, stützte sich der BF im Lichte seiner Aussagen sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensgang im Wesentlichen jeweils auf eine behauptete, jedoch letztlich als nicht glaubhaft anzusehende Verfolgung durch die Hisbollah im Libanon. In der letzten Einvernahme im gegenständlichen Verfahren am 16.05.2018 gab er zudem ausdrücklich an, dass sich seine Antragsgründe seit der rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2013 nicht geändert hätten.
Soweit er zuletzt im gg. Verfahren noch behauptet hat, einige ihn bzw. seine Freunde vor seiner Ausreise betreffende Einzelheiten bisher nicht geltend gemacht zu haben, waren auch diese Umstände von der Rechtskraft der Entscheidung vom 21.02.2013 umfasst, im Übrigen betrafen sie lediglich Nebenumstände seiner bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Antragsgründe.
Er hat damit kein relevantes, zumindest mit einem glaubhaften Kern versehenes Vorbringen erstattet, das eine neuerliche inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde über seinen Folgeantrag bedingt hätte.
2.3. Zu einer allfälligen relevanten und daher von Amts wegen wahrzunehmenden Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.
2.4. Bereits im Erkenntnis des AsylGH, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde erkannt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Weiter wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des AsylGH ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell gesund und arbeitsfähig ist. Dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, dafür hat er selbst auch keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten, und war dies sohin nicht als wahrscheinlich anzusehen.
3. In Anbetracht dessen kam dem gesamten Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom AsylGH in seiner Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.
Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das BFA das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war damit abzuweisen.
5. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt (Spruchpunkt II).
6.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot bzw. noch eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen.
6.2.
§ 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilun