TE Bvwg Beschluss 2018/8/27 W168 2197571-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2197571-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, Zl. 18 1184268103/180256018 -EAST Ost beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine EURODAC- Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer die BF betreffend von Frankreich mit Datum 11.08.2015.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zu ihrer Reiseroute an, dass sie aus ihrer Heimat kommend im Jahre 2015 über Niger und Libyen nach Italien gekommen wäre. In Folge wäre sie weiter nach Frankreich gereist und hätte dort den registrierten Asylantrag gestellt. Im Jahre 2017 wäre sie nach Deutschland gefahren. Von dort kommend wäre sie nunmehr weiter nach Österreich gereist um anschließend wieder nach Frankreich zu fahren. Am 20.02.2018 hätte sie Frankreich verlassen und wäre wieder nach Österreich gereist. In Frankreich hätte sie bereits 2 negative Asylbescheide bekommen. In Österreich wolle sie sich mit dem Vater ihres noch ungeborenen Kindes ein Leben aufbauen.

Aufgrund des vorliegenden Kat. 1 Eurodac - Treffers und der konkreten Angaben zu Frankreich, leitete das Bundesamt am 16.03.2018 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin III VO ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 28.03.2018 stimmte Frankreich diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführerin (BF) auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Gegend diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde insbesondere auch ausgeführt, dass es sich bei BF um eine hochschwangere Frau handeln würde, die insbesondere Mitte August ihr Kind erwarten würde. Auch würde sie mit ihrem sich in Österreich befindlichen Freund eine feste Beziehung pflegen. Sie wohne sei 1. Juli bei diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Es würde zu diesem Freund ein emotionales bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Nach der Geburt würde sie als auch ihr Kind insbesondere für 8 Wochen dem Mutterschutz gem. den §3 und §5 MSchG unterliegen. Es wäre nach der Geburt somit sowohl für das Kind als für die Mutter von einem erhöhten Schonungsbedarf auszugehen. Eine Überstellung der BF nach Frankreich würde nach subjektiven bzw. auch objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung der in Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährten Rechte darstellen. Es würde ersucht werden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Mit Information des BFA vom 21.08.2018 wurde dem BVwG ein Konvolut von mehren medizinischen Unterlagen, bzw. Arztbefunden des AKH die BF betreffend übermittelt. Diesen Unterlagen kann insbesondere entnommen werden, dass die Geburt des Kindes der BF bereits am 10.08.2018 erfolgte und eine weitere Facharztkontrolle terminisiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2197571.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten