TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W162 2136801-2

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W162 2136801-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Verfahrensgang:

1.1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016 ZI. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.).

1.1.3. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

1.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 ZI: W245 2136801-1/12E wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 25.07.2017 in Rechtskraft.

1.1.5. Der BF erhob ao. Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2017, ZI. Ra 2017/01/0112-6, wurde die Revision zurückgewiesen.

1.2. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

1.2.1. Der BF stellte am 08.02.2018 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Bei der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2018 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

"F: Ihr Verfahren wurde am 16.11.2017 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

A: Wenn ich nach Afghanistan abgeschoben werde, werde ich dort nicht überleben, wegen den Taliban, wegen dem IS. Ich werde dort verfolgt wegen meiner Religion, wenn mich ein Mullah erwischt wird er mich töten, weil ich hier Alkohol getrunken hab und in Diskotheken besucht hab, das kann man alles auf Facebook sehen. In Afghanistan gab es immer wieder Anschläge gegen meine Volkszugehörigkeit. 1000e von Zivilisten werden getötet. Ein Menschenleben hat keinen Wert in Afghanistan.

F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

A: Ja ich habe alle Fluchtgründe genannt.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

A: Ich habe Angst, dass ich getötet werde. Ich kann mehr lebendig zurück nach Afghanistan, sie können mich hier töten und meine Leiche gleich nach Afghanistan schicken.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

A: Nein, der Staat hat keinen Einfluss was passiert. Sie können nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen.

F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) A:

Schon länger, seit mehreren Monaten, ich hab kein genaues Datum.

F: Sonstige sachdienliche Hinweise

A: Ich bin seit ca. 3 Jahren in Österreich und bin noch nie mit dem Gesetz in Berührung gekommen. Sie können auch in Steinkirchen nachfragen, ich habe mich immer ordentlich verhalten. Ich benötige keine staatliche Unterstützung oder finanzielle, ich brauch nur ein Visum, dass ich in Österreich arbeiten kann. Ich bin sehr fleißig. Das ist meine einzige Bitte. Ich kann 20 Jahre im Gefängnis bleiben, das unterschreibe ich ihnen hier. So bleib ich wenigstens am Leben."

1.2.3. Am 25.04.2018 wurde der BF beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

"A: Ich kann die Die Einvernahme nicht machen.

Anmerkung: Die Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte wurde durchgeführt.

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ich bin nicht gesund ich bin nicht in der Lage Ihre Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

L: Warum haben Sie sich nicht einfach von Ihrem Arzt krankschreiben lassen?

A: Ich wusste nicht, dass ich vom Arzt eine Bestätigung bringen kann. Ich konnte zwar zum Termin erscheinen, aber ich kann die Einvernahme nicht machen.

L: Seit wann sind Sie in medizinischer Betreuung.

A: Seit etwa eineinhalb Jahren bin ich in ärztlicher Betreuung, in der Psychiatrie.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Ich werde von RA DAIGNEAULT.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja. Anmerkung: AW zeigt die Ladung.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel, medizinische Befunde oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Medizinische Befunde, Deutschkursbestätigungen, Schreiben vom Verein für Integration, Unterstützungsschreiben, Stellungnahme der Firma XXXX .

Zu Ihrer Person XXXX /Afghanistan. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Die Angehörigen des AW leben noch in Afghanistan. Der AW hat 5 Jahre Grundschule. Der AW hat in der Landwirtschaft aushilfsweise gearbeitet.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin Moslem und Shit. Volksgruppe Hazara.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Ich habe hier nur ehrenamtlich gearbeitet. Bei der Gemeinde ohne Bezahlung.

L: Haben Sie auch für die Firma XXXX gearbeitet.

A: Ich konnte nicht beschäftigt werden, da ich keine Arbeitsbewilligung habe. Sonst würde ich dort arbeiten und mir würde es auch gesundheitlich besser gehen.

L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich bestritten?

A: Ich bekomme Geld von der Caritas und bin in der Grundversorgung.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein, ich bin nicht Mitglied von einem Verein. Ich bin aber in meiner Gemeinde integriert.

L: Können Sie einen durchschnittlich Tagesablauf in deutscher Sprache schildern. Wie gut sprechen Sie Deutsch?

A: In der Früh stehe ich um 08:00 auf. Dann esse ich Frühstück. Danach mache ich drei Stunden Sport. Mein Deutschkurs ist beendet in 2 Monaten beginnt mein A2-Kurs.

L: Die Einvernahme können Sie nicht in Deutsch machen?

A: Ich kann alltägliches Besprechen, wie z.B. einkaufen gehen, aber keine Einvernahme.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Ich kann Dari. Dari ist meine Muttersprache. Ich kann Farsi auch. Ich kann ein bisschen Pashtu und ein bisschen Deutsch.

L: Welche Angehörigen befanden sich in Afghanistan als Sie ausgereist sind?

A: Mein Vater, meine Mutter, drei Brüder und meine Schwester waren damals in Afghanistan. Ich glaube mein Vater hatte eine Schwester, welche bereits gestorben ist. Ich weiß nicht ob meine Mutter Geschwister gehabt hat. Ich kann mich nicht so gut konzentrieren.

L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Afghanistan?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein, ich bin der Asylwerberunterkunft. Ich wohne dort alleine mit anderen Asylwerbern.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Im Jahr 2015 bin ich nach Österreich gekommen.

L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Ja ich war seit dem immer in Österreich.

L: Sie haben bereits einen Asylantrag (Verfahrenszahl: XXXX ) gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurden. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich bin krank ich kann nicht zurück nach Afghanistan gehen. Ich bin jetzt in medizinischer Behandlung. Ich möchte das ich richtig behandelt werde. Mir geht sehr schlecht. Manchmal gehe ich raus in den Garten und ich weiß gar nicht wo ich bin. Ich kann mich einfach nicht konzentrieren.

L: Hatten Sie diese Krankheit bereits bei Ihrem ersten Asylantrag?

A: Erstes Mal als ich befragt wurde mir gesagt, dass ich erst bei meiner zweiten Einvernahme über meine Krankheiten sprechen soll. Als ich hier ankam war ich bereits in einem sehr schlechten Zustand.

L: Waren Sie bereits krank als Sie in Österreich angekommen sind?

A: Ja in Afghanistan hatte ich bereits neurologische Probleme. Ja dort bin ich auch zum Arzt gegangen und habe Medikamente erhalten.

A: Ich nehme zurzeit folgende Medikamente: Sertralin easypharm, Quetialan X, Mirtabene-ratiopharm

Anmerkung: Bisher verläuft die Einvernahme reibungslos.

L: Sie bekommen einen PSY III Termin. Anmerkung: Ladung wird ausgefolgt.

A: Okay.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich kann von der Hauptstadt Kabul nicht in meine Heimatprovinz zurückkehren ohne von der Taliban getötet zu werden. Ich bin seit 2015 in Österreich. Ich würde bei meiner Rückkehr als Abtrünniger abgestempelt werden und umgebracht werden.

L: Sie könnten mit finanzieller Unterstützung der Rückkehrhilfe in einer anderen Provinz ein neues Leben anfangen?

A: In keiner Stadt in Afghanistan hätte ich Sicherheit. Mein Leben ist in ganz Afghanistan gefährdet.

Anmerkung: Dem AW wurden bereits schriftlich Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) des BFA zur Lage in Afghanistan übermittelt.

L: Möchten Sie zu den Länderinformationsblättern etwas sagen?

A: In Afghanistan gibt es überhaupt keine Sicherheit.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Ich habe hier in Österreich keine Familie.

Anmerkung: AW zeigt Fotos über Misshandlungen von Facebook aus Afghanistan. Kopien zum Akt.

L: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung im Asylverfahren machen?

A: Wenn ich einen negativen Bescheid bekommen würde, würde ich lieber in Österreich ins Gefängnis gehen als nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich bin seit 3 Jahren in Österreich. Ich bitte die Behörden hier in Österreich bleiben zu können und nicht nach Afghanistan gebracht zu werden.

RB stellt keine Frage oder Anträge, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja."

1.2.4. Am 05.06.2018 wurde der BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen. Dabei wurden bei ihm eine Anpassungsstörung F43.21, eine längere depressive Episode, sowie Migräne diagnostiziert.

1.2.5. Mit Bescheid vom 03.07.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA auch damit, dass der BF keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Er hätte zuerst nur wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, jetzt führe er gesundheitliche Probleme an, wenngleich er nach eigenen Angaben bereits bei der Stellung des ersten Asylantrags krank gewesen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Er habe sein Vorbringen gesteigert, indem er eine Bedrohung durch die Taliban sowie IS angeführt hätte.

Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 16.03.2017, ZI: W245 2136801-1/12E, dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan vom 30.01.2018 zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde festgehalten, dass der BF über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es bestehe im Falle des BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung.

1.2.6. Gegen den unter Punkt 1.2.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass sich seine Krankheit und auch die Situation in Afghanistan verschlechtert hätten. Er bedürfe einer psychiatrischen Behandlung, welche er in Afghanistan nicht bekomme. Verwiesen wurde auf eine Reihe an Länderberichten.

1.2.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 17 BFA-VG: (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist des § 17 BFA-VG nach Durchführung einer Grobprüfung nicht abschließend und mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Daher war der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2136801.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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