TE Bvwg Beschluss 2018/7/16 W168 2200560-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2200560-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, StA: Aserbaidschan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, FZ: 1182204804 / 180177231 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unberechtigter Einreise am 20.02.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage, bzw. Visa Datenbankabfrage ergab das Vorliegen eines französischen Schengenvisums für den Zeitraum XXXX bis zum XXXX.

Im Zuge der Erstbefragung führte der BF befragt zur Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten aus, dass er im Besitz des oben angeführten Schengen Visums gewesen war. Zum Aufenthalt in Frankreich erstattete der BF keine Ausführungen. Das Zielland wäre Österreich gewesen. Der BF führte weiter aus, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Frankreich wolle.

Aufgrund des Vorliegens des französischen Visums führte das BFA ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III gestütztes Konsultationsverfahren mit Frankreich. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben der französischen Dublin Behörden vom 18.04.2018 stimmten diese der Aufnahme des BF gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich zu.

Der BF befand sich vom 28.02.2018 bis zum 06.03.2018 im Wiener AKH in stationärer Behandlung. In Folge konnte das BFA den Aufenthalt des BF nicht ermitteln, bzw. wurde dieser vom BF dem BFA nicht mitgeteilt. Aus diesem Grund musste das BFA gem. §24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 davon ausgehen, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hatte. Eine Einvernahme vor dem BFA konnte somit nicht durchgeführt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Zur Begründung der Zuständigkeit Frankreichs wurde festgehalten, dass aufgrund der des vorliegenden Visa Abgleiches, als auch aufgrund des Vorliegens einer ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt worden wäre. Zum Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass sich der BF aufgrund der vorliegenden Informationen sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden würde. Eine Abschiebung des BF nach Frankreich würde keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen.

Der BF bekämpfte die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA keinen Bescheid erlassen hätte dürfen, das zumindest einmal eine Einvernahme stattzufinden hätte. Das Verfahren wäre bei unbekannten Aufenthaltes einzustellen gewesen. Auch wäre der BF nicht untergetaucht gewesen, bzw. hätte dieser den gegenständlichen Bescheid an der gemeldeten Adresse zugestellt bekommen. Durch eine Abfrage im ZMR wäre es offenkundig möglich gewesen den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung zu bringen. Auch wäre seitens des BF festzuhalten, dass dieser aufgrund eines bösartigen Gallenblasenkarzinoms mit Infiltration in die Leber als auch unter einer Pertonealkazinose erkrankt wäre. Die zweite Erkrankung hätte zu einem Abbruch der Operation wegen der Ersterkrankung geführt. Es würde eine Cholangiokarziomerkrankung mit Metastasen festzustellen sein. Dies erfordere eine systematische Therapie. Laut vorgelegten aktuellen medizinischen Befunden könne der BF weder die Stadt verlassen, noch wäre er transportfähig. Eine Behandlung im Herkunftsstaat wäre aus medizinischer Sicht unvertretbar. Die behandelnden Ärzte würden dringend eine Weiterbehandlung an der aktuell behandelnden Krankenanstalt in Wien empfehlen. Mehre auch aktuelle ärztliche Stellungnahmen wurden der Beschwerde beigefügt. Zudem wäre keine Einzelfallprüfung der Versorgung im Zielstaat im gegenständlichen Verfahren vorgenommen worden und keine individuelle Zusicherung eingeholt worden. Die Behörde hätte damit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, bzw. eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der BF wäre transportunfähig, er wäre aufgrund der vorliegenden fortgeschrittenen Krebserkrankung sehr schwer krank und würde sich in einem äußerst schlechten Gesundheitszustand befinden. Dies wäre in der Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtig worden. Die Behandlung in Österreich dürfe nicht abgebrochen werden. Auch wäre es nicht richtig, dass der BF kein Familienleben in Österreich hätte. Das BFA hätte somit von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine Überstellung einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützte Rechte bewirken könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhaltes beantragt, bzw. wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und das Verfahren zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen, festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung unzulässig wäre, bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2200560.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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