TE Bvwg Beschluss 2018/7/12 W124 1420524-3

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W124 1420524-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung

zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an aus dem Bundesstaat XXXXzu kommen, verheiratet zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er und seine Familie aus religiösen Gründen große Schwierigkeiten mit den Hindus gehabt habe. Er sei von den Hindus mit dem Umbringen bedroht worden. Man hätte den BF auch geschlagen und sei sein linkes Bein dabei gebrochen worden und habe deswegen operiert werden müssen.

1.2. Am XXXX mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:

".......

LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die

Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

AW: Ja.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von

Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Ja

LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren

vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gern. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein. Ich habe einen Führerschein gehabt, den habe ich schon abgegeben.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe einen Reisepass gehabt, den hat mein Schlepper weggenommen. Geburtsurkunde habe ich nie gehabt.

LA: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

AW: 2006, ca., in XXXX ausgestellt.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: Im Dorf XXXX war ich wohnhaft. Dort gibt es keine genauen Adresse.

LA: Mit wem haben sie dort gewohnt?

AW: Ich lebte dort mit meinen Eltern. Es wohnten dort, ich, meine Frau, mein Kind, meine Eltern und mein Bruder.

LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in Indien?

AW: Ja. Meinen Großvater, meinen Onkel und die Schwester meines Vaters. Mein Großvater

lebt in XXXX, die anderen wohnen in Chandigarh.

LA: Können Sie Ihre allgemeinen Lebensumstände beschreiben?

AW: Wir haben eine Familienlandwirtschaft betrieben. Das hat mein Vater verwaltet. Er hat dies immer noch.

LA: Wo leben Ihre Frau und Ihr Kind?

AW: In XXXX bei den Schwiegereltern.

LA: Seit wann leben die dort?

AW: SeitXXXX.

LA: Sind Sie geschieden oder verheiratet?

AW: Meine Frau lebt ständig dort, weil wir in unserem Dorf Probleme gehabt haben. Ich war

öfters bei meiner Frau.

LA: Sie haben aber angegeben, dass Ihre Frau mit Ihnen bei Ihren Eltern lebte?

AW: Jetzt, wo ich ausgereist bin, habe ich meine Frau bei meinen Eltern gelassen.

LA: Wenn Sie zuhause Probleme hatten, warum geben Sie Ihre Frau jetzt erst recht dorthin?

AW: Wenn ich weggefahren bin, kamen alle Verwandte in unser Dorf, mein Schwiegervater

brachte auch meine Frau hin. Sie lebt jetzt eine Weile bei uns im Dorf und zieht dann wieder zu ihren Eltern.

LA: Warum bringen Sie die Frau in die angebliche Gefahrenzone?

AW: Sie wollte uns besuchen kommen.

LA: Dann kann es aber nicht so gefährlich sein.

AW: Das stimmt.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

AW: Landwirt.

LA: Warum sind Sie ausgereist?

AW: Wir haben mit den Hindus Streitereien gehabt.

LA: Worum ging es?

AW: In unserem Dorf sind Tempel der Sikh und der Hindu, Diese sind nahe beieinander. Nach

den Streitereien hat sich die Situation verschlechtert. Ich meine die nach dem Mord in Wien. Da haben die Hindu die Sikh lächerlich gemacht. Ich war auch in einem Streit verwickelt. Diese Leute brachen mein linkes Bein. Mein Vater wurde auch geprügelt. Wir waren nicht bei der Polizei und haben keine Anzeige gemacht, weil die Hinduleute uns bedroht haben. Mich hat die Polizei nach meinem Bein gefragt, da sagte ich, dass ich es mir beim Spielen gebrochen habe.

LA: Wann wurde Ihr Bein gebrochen?

AW: Das war XXXX.

LA: Was ist seitdem vorgefallen?

AW: Meine Eltern sagten mir, dass ich nicht im Dorf bleiben soll. So war ich bei Verwandten.

XXXX habe ich geheiratet. Dann habe ich bei den Schwiegereltern gelebt. Dann habe die Hindu gewusst, dass ich in XXXX bei den Schwiegereltern lebe und mein Schwiegervater hat eine Drohung von den Leuten bekommen, dass man mich umbringen wird. Dann sagte er, dass ich flüchten solle. Dann hat mein Schwiegervater die Ausreise organisiert.

LA: Warum wurden Sie bedroht?

AW: Wegen des Streites XXXX.

LA: Worum ging es beim Streit?

AW: Weil die unsere Religion immer lächerlich gemacht haben, haben wir gestritten. XXXX war

ich schon weg von zuhause.

LA: Was war der Grund, dass Sie von den Hindus verfolgt wurden?

AW: Die Leute sind sehr reich und haben Einfluss.

LA: Warum werden gerade Sie verfolgt?

AW: Ich habe immer dieses Schwert gehabt, ich war oft im Tempel und habe mit denen

gestritten.

LA: Warum sollten die Hindus gerade Sie umbringen wollen?

AW: Wir haben einmal gestritten. Die haben mich geschlagen und dann kamen meine Eltern

und mein Vater wurde auch geschlagen.

LA: Warum wollen die dann gerade Sie umbringen und nicht den Vater?

AW: Die sind in meinem Alter und haben mit mir gestritten.

LA: Es ist nicht glaubhaft, dass man Sie nach 6 Jahren nach einem Streit umbringen will, obwohl Sie nichts gemacht haben, sondern sogar selbst verprügelt wurden.

AW: Seit XXXX war ich flüchtig. XXXX habe ich geheiratet. Dann zog ich zu den Schwiegereltern

gezogen. Als die davon erfahren haben, haben sie meinen Schwiegervater bedroht.

LA: Wann war das?

AW: Das ist vier Monate her. Vorher wussten die Leute nicht, wo ich bin.

LA: Erklären Sie bitte, warum nach so langer Zeit wegen so einer geringen Sache ein solches

Interesse an Ihnen bestehen sollte?

AW: Ich habe die Leute so lange nicht gesehen.

LA: Es ist nicht glaubhaft, dass man Sie nach 6 Jahren wegen eines geringen Streits

umbringen will.

AW: Seit XXXXwar ich flüchtig.XXXXhabe ich geheiratet. Dann zog ich zu den Schwiegereltern

gezogen. Als die davon erfahren haben, haben sie meinen Schwiegervater bedroht.

LA: Auch gaben Sie an, dass Sie beim Vater als Landwirt gearbeitet haben. Sie waren somit

zuhause und nicht untergetaucht, wie von Ihnen behauptet.

AW: Ich habe beim Schwiegervater als Landwirt gearbeitet.

LA: Sie haben aber angegeben, dass Sie zuletzt vor der Ausreise in XXXX gewohnt haben.

Somit nicht beim Schwiegervater.

AW: Ich war vorher beim Schwiegervater. Nur eine Nacht vor meiner Ausreise war ich in

XXXX.

LA: Sie bringen, wenn auch wenig glaubhaft, nur eine Verfolgung durch Privatpersonen vor. Es

ist nicht davon auszugehen, dass Sie durch den Staat keine Unterstützung oder Schutz erhalten würden. Auch stünde Ihnen die Möglichkeit offen innerhalb Indiens in einem anderen Teil unterzukommen.

AW: Ich werde von den Behörden nicht verfolgt. Ich kann nicht zur Polizei gehen, weil mich

dann die Verfolger umbringen wollen würden.

LA: Wie heißen Ihre Verfolger?

AW: XXXX.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Nein.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Werden Sie in Indien vom Staat verfolgt oder gesucht?

AW: Nein. Ich werde von keiner Behörde verfolgt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich bitte Sie, dass ich hier weiterleben kann.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die

Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein.

Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie.

......"

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § A Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde dies Im Wesentlichen damit, dass der BF aus religiösen Motiven von Angehörigen der Hindu mit dem Umbringen bedroht worden sei. Bis XXXXhabe der BF bei Verwandten gewohnt, um nach der Heirat zu seinem Schwiegervater zu ziehen. Dort sei der BF dann im JahrXXXX, vier Monate vor der Ausreise, ebenfalls mit dem Umbringen bedroht worden.

Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass der BF nach einer so langen Zeit nach einen von ihm keineswegs massiven Streits noch immer von den Widersachern bedroht worden sei.

So habe dieser bei der Erstbefragung angegeben, dass seine gesamte Familie in die Streitigkeiten involviert gewesen sei und alle Probleme mit den Hindus hätten, um dann in seiner weiteren Einvernahme davon abzugeben und anzugeben, dass nur an ihm Interesse bestehen würde. Der BF habe aber dafür keine Gründe glaubhaft machen können. Der BF habe während der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass er spontan während der Einvernahme sein Vorbringen abändern habe wollen und die Verfolgung der Familie zu einer Verfolgung seiner Person gemacht habe.

Der BF habe zunächst ausgeführt, dass er bei der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet habe, änderte dies in der Folge ab, dass er beim Schwiegervater gearbeitet hätte.

Auch habe dieser angegeben bei den Eltern gewohnt zu haben, ab und zu auch bei den Schwiegereltern, um dann die Angaben abzuändern und zu behaupten seit dem Jahr XXXX durchgehend bei den Schwiegereltern gewohnt zu haben.

Den Streit aus dem Jahr XXXX habe der BF nicht näher ausführen könne und habe dieser auch keine näheren Angaben zu der bestehenden Bedrohung machen können.

Das BAA sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Indien einer unmenschlichen Gefahr oder Strafe bzw. Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit sei festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Der BF habe vor seiner Ausreise gearbeitet und könne dieser einer Arbeit wieder nachgehen. Er würde überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien verfügen.

Unter Berücksichtigung aller Bekannten Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien-, und Privatlebens eingegriffen werden könne.

Der Bescheid des BAA und die Feststellung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.

2.1. Der BF stellte am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der mit ihm am selben Tag aufgenommen Niederschrift aus, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei und über die Zeitangaben keine Ausführungen machen könne, weil er sich daran nicht erinnere. Er glaube, dass er ca. ein Jahr in Österreich gewesen sei und dann nach Indien zurückgekehrt sei.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab dieser an, dass seine alten Fluchtgründe noch immer dieselben sein würden. Verändert habe sich nichts und habe er wieder dieselben Probleme wie früher gehabt.

2.2. Am XXXX wurde mit dem BF vor dem Bundesasylamt eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:

"Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Der Dolmetscher wurde gern. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder sonstige Verwandte? (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe eine Arztbestätigung vom XXXX. (Schreiben wird im Original zum Akt genommen.)

F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie Österreich nach Ihrer erstmaligen Antragsstellung wieder verlassen hätten und nach Indien zurückgekehrt wären. Schildern Sie nochmals, wie Sie von Österreich nach Indien zurückgekehrt sind?

A: Meine Eltern haben mit einem Schlepper gesprochen. Dieser hat mich von Österreich nach Istanbul gebracht und von dort bin ich nach Indien geflogen.

F: Mit welchen Dokumenten sind Sie da gereist?

A: Der Schlepper hat mir einen Reisepass besorgt und mit diesem bin ich dann gereist.

F: Wer war der Schlepper?

A: Es war ein Inder. Sein Name war Bobby.

F: Wissen Sie mehr über den Schlepper?

A: Nein.

F: Mit welchem Reisepass sind Sie nach Indien zurückgekehrt?

A: Es war ein indischer Pass mit meinem Foto versehen.

F: Auf welchen Namen war der Pass ausgestellt?

A: Auf den Namen XXXX.

F: Mit welcher Fluglinie sind Sie nach Indien gereist?

A: Ich kann nicht Englisch und weiß es nicht.

F: Wann genau fand diese Rückreise statt?

A: Es war Anfang des XXXX.

F: Wissen Sie das genaue Datum?

A: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.

F: Warum haben Sie den illegalen Weg gewählt, um nach Indien zurückzukehren?

A: Als ich das letzte Mal hier war, war ich bei der Fremdenpolizei in Wien im 8. Bezirk. Ich habe wegen einer freiwilligen Rückkehr gefragt und auch alles unterschrieben. Anstatt meiner freiwilligen Rückkehr hat man mir aber eine Strafe geschickt. Ich habe dann mit meinen Eltern gesprochen und ihnen gesagt, dass hier nichts passiert und dass ich eine Strafe bekommen habe, anstatt man mich zurückschickt. Dann haben meine Eltern einen Schlepper organisiert.

F: Wo haben Sie sich in Indien nach Ihrer Rückkehr aus Österreich aufgehalten?

A: Ich habe bei meiner Tante im Bundesstaat XXXX gelebt. Bevor ich das erste Mal nach Österreich kam, habe ich in XXXX gelebt. Ich habe dort bei meinen Schwiegereltern und meiner Frau gelebt.

F: Warum wollten Sie freiwillig nach Indien zurück?

A: Meine Großeltern sind gestorben. Deswegen bin ich zurückgefahren. Ich habe hier auch einen negativen Bescheid bekommen.

F: Hatten Sie keine Bedenken nach Indien zurückzukehren? Sie haben doch hier um Asyl angesucht und auch Fluchtgründe angeführt, weswegen Sie nicht nach Indien zurück können würden?

A: Ich bin nicht nach Hause gefahren, sondern habe woanders gelebt.

F: Warum sind Sie nicht nach Hause zurückgekehrt?

A: Weil ich in meinem Heimatort einen Streit hatte und Probleme habe.

F: Warum sind Sie erneut nach Österreich zurückgekehrt?

A: Als ich jetzt wieder in Indien war, war ich einen einzigen Tag zu Hause. Es kam wieder zu einem Streit mit unseren Feinden. Mein Vater wurde wieder verletzt. Deswegen bin ich dann sofort wieder geflüchtet. Auch mein Bruder wurde verletzt. Ich bin dann wieder zu meiner Tante zurück und das haben auch meine Gegner erfahren. Deshalb bin ich von dort weg und habe mit einem Schlepper gesprochen, der meine erneute Ausreise organisiert hat. Es war ein anderer Schlepper als beim ersten Mal.

F: Warum mussten Sie ausreisen, Ihr Vater und Bruder aber nicht?

A: Mein Vater ist schon alt, er ist ein Mitglied im Gemeinderat. Mein Bruder war nicht in den Streit verwickelt, nur ich.

F: Welche Probleme haben Sie in Indien?

A: In unserem Dorf gibt es einen Hindu und einen Sikh Tempel. Nur eine Mauer trennt diese Tempel. Dort haben sich am Abend alle Burschen getroffen, Hindus und Sikhs. In beiden Tempel wird die jeweils eigene Religion gepredigt. Die Hindus haben uns immer gestört und auch unsere Lautsprecher ausgeschaltet. Deshalb kam es zu einer Auseinandersetzung.

F: Warum aber mussten Sie fliehen?

A: Nach diesem Streit wollte man mich umbringen. Ich wurde damit bedroht.

F: Warum gerade Sie?

A: Mein Vater ist ein Vorsitzender im Sikh Tempel. Deswegen wollen sie mich umbringen.

F: Seit wann besteht dieses Problem?

A: Seit XXXX gibt es diese Streitereien.

F: Was ist nach Ihrer Rückkehr aus Österreich vorgefallen?

A: Als ich im Dorf war, hat man mich gesehen und dann wusste man, dass ich wieder da war. Daraufhin wurden meine Familie und ich sofort attackiert.

F: Was ist genau passiert?

A: Nachdem man mich gesehen hat, sind die Leute, also die Flindus aus dem Dorf sofort auf mich losgegangen. Sie sind zum Haus meiner Familie gekommen und auf uns losgegangen. Meine Familie wollte mich retten und mein Vater und mein Bruder wurden dabei verletzt. Diese wurden von Nachbarn ins Spital gebracht. Ich bin zu meiner Tante geflohen.

F: Warum sind Sie in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?

A: Mein Großvater ist gestorben und an dem Tag war eine religiöse Zeremonie. Daran wollte ich teilnehmen.

F: Wo wurden Sie von den Hindus gesehen?

A: Leute aus dem Dorf haben das erzählt, dass ich wieder da bin.

F: Wer genau verfolgt Sie?

A: Es gibt zwei Leute, mit denen ich diese Probleme habe. Es ist XXXX. Das sind die Hauptpersonen aber es kommen immer andere mit ihnen mit.

F: Was genau wird Ihnen von diesen vorgeworfen und warum wollen Sie diese Leute umbringen?

A: Die Hindus haben das erste Mal im Jahr 2003 die Lautsprecher unseres Tempels ausgeschaltet. Die Leute haben gesagt, dass ich sie wieder einschalten soll, weil ich der Sohn eines Vorsitzenden bin. Deswegen geht man auf mich los.

F: Und das ist der Grund, warum man Sie umbringen will?

A: Ja.

F: Sind Sie aus diesen Gründen bereits im Jahr XXXX aus Indien geflohen?

A: Ja. Ich war seit XXXX nicht oft zu Hause. Ich habe bei meinen Schwiegereltern in XXXX gelebt. Ich bin dort verheiratet und habe auch einen Sohn.

F: Gab es dort auch Probleme?

A: Die Leute haben XXXX erfahren, dass ich dort lebe. Sie waren einmal dort um mich zu suchen.

F: Was hat sich an Ihren Fluchtgründen geändert?

A: Ich bin wieder zurückgekehrt und die Geschichte hat sich noch nicht beruhigt.

F: Glauben Sie, dass Sie wieder nach XXXX gehen könnten?

A: Nein. Weil die Leute wissen, dass ich dort sein könnte.

F: Sie haben eine Spitalsbestätigung vorgelegt. Warum waren Sie im Spital?

A: Ich hatte Fieber. Ich war krank. Es hat nichts mit meinen Problemen zu tun.

F: Wie sind Sie nun wieder nach Österreich gelangt?

A: Ich habe meinen eigenen Reisepass wiedergehabt und der Schlepper hat für mich irgendein Visum organisiert. Ich bin dann über Dubai direkt nach Wien geflogen.

Vorhalt: Sie haben am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie beziehen sich auf dieselben Fluchtgründe wie bereits im Vorverfahren. Sie haben am XXXX eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gern. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

A: Ich bitte nochmals um Asyl. Ich kann auch nicht in ein anderes Land gehen.

Vorhalt: Ihre vorgebrachte Rückkehr ist unglaubwürdig. Die in Vorlage gebrachte Spitalsbestätigung kann nicht als Beweismittel für eine tatsächliche Rückkehr nach Indien bewertet werden. Ein solches Schreiben kann auch leicht selbst angefertigt werden. Auch die von Ihnen geschilderte Reiseroute ist nur sehr vage geschildert worden. Sie wissen weder genaue Daten noch Fluglinien, mit denen Sie gereist wären. Diese Angaben sind deshalb als unglaubwürdig zu bewerten. Weiters beziehen Sie sich auf dieselben Fluchtgründe, wie bereits im Erstverfahren.

F: Was wollen Sie dazu angeben?

A: Ich kann nicht nach Indien zurückgehen, da mein Leben in Gefahr ist.

F: Ihre Angaben sind äußerst vage und Sie können weder genaue Daten anführen, noch genauere Angaben zur eigentlichen Fluchtgeschichte machen. Sie bringen eine sehr oberflächliche Geschichte dar, die keine überprüfbaren Ereignisse enthält. Was wollen Sie dazu sagen?

A: Mir wurden meine Papiere jeweils vom Schlepper abgenommen. Ich kann mich auch an genaue Daten nicht erinnern.

Belehrung:

Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend maudziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

F: Wollen Sie noch etwas angeben?

A: Ich habe ihnen die Wahrheit gesagt, wie das passiert ist. Warum sollte ich eine andere Gescheite erzählen. Ich war wieder dort und hatte dieselben Probleme.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich übergeben."

2.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

2.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass der BF erklärt habe, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er sei nach der ersten Entscheidung durch das Bundesasylamt nach Indien zurückgekehrt. Er würde dort weiterhin wegen derselben Gründe aus einem Streit in seinem Heimatdorf zwischen Sikhs und Hindus verfolgt.

2.5. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sei somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Entscheidung zum Vergleich sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, weil mit ihm zum letzten Mal entschieden worden sei. Dieser wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt und ist somit rechtskräftig.

2.6. Der BF habe erklärt, seine bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht. Er sei nach der ersten Entscheidung durch das Bundesasylamt nach Indien zurückgekehrt. Er werde dort weiterhin wegen denselben Gründen aus einem Streit in seinem Heimatort zwischen Sikhs und Hindus verfolgt. Bei seinem eintägigen Aufenthalt in seinem Heimatort sei es wieder zu Streitereien gekommen, bei denen sein Vater und sein Bruder verletzt worden seien. Aus diesen Gründen sei er neuerlich aus Indien geflohen. Der BF sei mit seinem Vorbringen jedoch auch im zweiten Verfahren nicht glaubwürdig, da er sich in grobe Widersprüche verstrickt hat.

Bereits die Behauptung des BF, er sei nach Abschluss seines ersten Verfahrens nach Indien zurückgekehrt, sei nicht glaubwürdig. Zur Untermauerung legte er dazu eine Bestätigung zu einem behaupteten Spitalsaufenthalt vor. Mit diesem Dokument könne jedoch nicht seine Rückkehr nach Indien bewiesen werden. Der Asylgerichtshof folge dem Bundesasylamt, dass mit diesem nicht seine Rückkehr nach Indien bewiesen werden könne, da es vom BF jederzeit selbst angefertigt werden könne bzw. er sich dieses besorgen lassen könne. Auch sei dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die Aussagen des BF zu seiner behaupteten Rückkehr vage sei und er diese ohne weitere Details geschildert habe. Schon deshalb sei von der Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen und davon auszugehen, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Aber auch seine Angaben zur behaupteten Verfolgung seien widersprüchlich. So habe er behauptet, lediglich für einen Tag in seinen Heimatort zurückgekehrt zu sein. Aus den von ihm vorgelegten gerichtlich beglaubigten Erklärungen gehe jedoch hervor, er habe sich vom März 2010 bis zum Oktober 2010 in XXXX aufgehalten.

Überdies hätten sich auch seine Gründe nach seinen Angaben zur behaupteten Verfolgungssituation in Bezug zum Vorverfahren nicht geändert.

Schließlich bestehe für den BF auch vor dem Hintergrund seines unverändert bestehenden Vorbringens weiterhin - wie bereits im Vorverfahren - die Möglichkeit einer innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in seinem Heimatland. So habe er im zweiten Verfahren dazu angegeben, er habe deswegen keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Indien gehabt, da er nicht mehr in seinen Heimatort gefahren sei, sondern dann woanders gelebt habe; sein damaliger Streit und Probleme hätten sich lediglich auf seinen Heimatort bezogen.

Insgesamt erscheine somit die Fluchtgeschichte, die der BF vorgebracht habe, nicht glaubwürdig bzw. stehe ihm nach wie vor die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Den bisherigen Überlegungen stehe nur die Beteuerung des BF gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen würden, würden bei Weitem überwiegen. Das neue Vorbringen habe somit keinen glaubhaften Kern. Auch sei über den von ihm vorgebrachten Sachverhalt bereits im ersten Verfahren entschieden. Bei diesem Ergebnis sei es für das Bundesasylamt auch entgegen seinen Anträgen nicht notwendig, nähere Nachforschungen zu seinem Vorbringen in Indien zu veranlassen.

Ebenso sei es bei diesem Ergebnis entgegen den Beschwerdebehauptungen zu einer Verletzung des BF in seinem Recht auf Parteiengehör gekommen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) sei die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung sei aber, dass in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Im konkreten Fall habe das Bundesasylamt die von ihr getroffenen Länderfeststellungen ihrem Bescheid zugrunde gelegt und der BF habe die Möglichkeit gehabt, in seiner Beschwerde hierzu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2008/15/0302).

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.7. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren ziele auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem BF Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage habe sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt sei, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen würden. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Mithin stehe die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BF mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt habe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. sei daher abzuweisen.

2.8. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung würden nicht vorliegen. Das Bundesasylamt habe die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Es habe sich darauf gestützt, dass der keine Familienangehörigen in Österreich habe, dass er illegal eingereist sei, dass er sich seit lediglich zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalte, dass ihm nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei, dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe und dass der BF keine besonderen Bindungen an Österreich habe. Weiters habe der BF noch eine weit stärkere Bindung an seinen Herkunftsstaat, wo seine Frau und sein Kind und weitere Familienangehörige lebe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BF bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt sei, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen hätten, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein habe müssen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH bsp. 27.04.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Dem BF komme auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des BF liegen und die nicht von Dauer seien, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Auch aus der vom BF vorgelegten Bestätigung eines Krankenhauses sei eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach dieser Bestimmung nicht ableitbar. Zum einen habe er angegeben, dass er diese zum Nachweis seiner Identität vorlege, zum anderen, gehe nach seinen Angaben daraus hervor, dass er zum damaligen Zeitpunkt unter Fieber gelitten habe und das nichts mit seinen unmittelbaren Problemen in Indien zu tun habe. Der BF habe weder dazu noch zu allfälligen Ausweisungshindernissen Anhaltspunkte gegeben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. sei daher gleichfalls abzuweisen.

3. Am XXXX wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen den BF eine aufrechte Ausweisung bestehe. In der Folge wurde der BF auf freien Fuß angzeigt.

4.1. Am XXXX brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.

4.2. Der Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 AsylG 2005 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF im XXXX nach Österreich eingereist sei und zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.

Der BF sei illegal im JahrXXXX nach Österreich eingereist und habe zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sei ihm bis jetzt nur durch diese Anträge auf internationalen Schutz möglich gewesen. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens würde somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen könne, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden sei, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Asylverfahren verfügt. Selbst dieses habe jedoch nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag im XXXX gegolten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sich der BF illegal in Österreich aufgehalten und habe die gegen ihn erlassene rechtskräftige Ausweisung nach Indien missachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch wenn sich der BF seit rund acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, würde das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts dadurch wesentlich relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, der BF nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen weiteren Folgeantrag gestellt habe und auch nach rechtskräftiger Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache im XXXX illegal in Österreich verblieben sei. Denn auch der Verfassungsgerichtshof trat der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegen, wonach einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus wesentliche Bedeutung zugemessen worden war (VfGH 12.06.2010, U614/10-U613/10).

Zugunsten des BF sei zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthalts in Österreich bemüht gewesen sei sich beruflich in Österreich zu integrieren und als Zusteller tätig gewesen sei. Er habe den österreichischen Führerschein erworben und verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Zudem verfüge er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen könne (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Der BF habe sich während seines Aufenthalts Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und absolviere derzeit einen B1 Deutschkurs. Doch auch diese grundlegenden Kenntnisse der deutschen Sprache würden vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachte (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.

Auch wenn sich der BF um seine sprachliche und berufliche Integration bemühe, komme seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der unten angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt überwiegend auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt habe, wesentlich gemindert werde.

Im Besonderen sei in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Hinzuweisen sei auch auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183-5, in welcher die Abwägung nach § 9 BFA-VG (indischer Staatsangehöriger; mehr als zehnjähriger Aufenthalt; sprachliche (ÖSD-Zertifikat B1) und berufliche (Tätigkeit als Zusteller auf Werkvertragsbasis) Integration; jedoch Verwendung einer missbräuchlichen Aliasidentität) im Ergebnis nicht als unvertretbar erachtet wurde.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und zur Schule gegangen sei, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und Kinder, seinen Eltern und seines Bruders habe, er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht sowie über eine mehrjährige Schulbildung und auch über Berufserfahrung als Schweißer und Landwirt verfüge.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, sei nicht ersichtlich. Hingegen sei anzumerken, dass der BF zwischenzeitig (von XXXX) nicht behördlich gemeldet sei, trotz zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträgen nicht ausgereist, sondern im österreichischen Bundesgebiet verblieben, sei.

Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten. Allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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