Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2124063-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 24.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2015 fand seine Erstbefragung statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Am 11.02.2016 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2016 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.03.2016 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Gegen den ihm am 16.03.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich die von seiner Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016, XXXX, wurde sein Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen.
5. Am 08.07.2016 und 24.11.2016 brachte er im Wege seiner Rechtsberatung Unterlagen zu seiner Integration in Österreich in Vorlage.
6. Am 26.01.2017 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in seinem Beisein und dem seiner Rechtsvertretung durchgeführt.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, XXXX, wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hatte: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt". Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung an die Verfahrensparteien am 14.03.2017 in Rechtskraft.
8. Am 07.08.2017 wurden die Leistungen der Grundversorgung an den BF eingestellt, da dieser an der Besorgung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig mitgewirkt hatte.
9. In weiterer Folge verließ der BF seine Unterkunft und reiste aus Österreich nach Deutschland aus, wo er - einem EURODAC-Treffer vom 10.09.2017 zufolge - einen Asylantrag stellte und von wo er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens am 27.03.2018 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde.
Im Zuge seiner Überstellung legte er einen irakischen Personalausweis vor, der dem Ergebnis einer urkundentechnischen Überprüfung zufolge eine Totalfälschung darstellte.
10. Im Gefolge seiner Überstellung stellte er noch am 27.03.2018 den gg. zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), woraufhin seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde.
11. Am 09.04.2018 erfolgte seine Einvernahme vor dem BFA.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
12. Am 10.04.2018 wurde eine Aktenabschrift für seinen Rechtsberater angefertigt.
13. Am 18.04.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF im Beisein seines Rechtsberaters.
Er legte u.a. folgende Beweismittel vor:
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irakischer Personalausweis (Totalfälschung)
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Fremdsprachiges Schreiben vom 21.07.2015 ("Drohbrief")
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Mehrere private Unterstützungsschreiben
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Kursbesuchsbestätigung Deutsch Integrationskurs vom 02.02.2016
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ÖSD Sprach-Zertifikat A1 vom 22.06.2016
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Teilnahmebescheinigung Deutschkurs vom 17.01.2017
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Teilnahmebestätigung "Basisbildung Deutsch" vom 20.01.2017
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Zeitungsartikel Niederösterreichische Nachrichten (NÖN) aus 2016
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CD mit Lichtbildern vom 02.03.2017
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Überweisungsschein Facharzt für Psychiatrie vom 12.12.2017 mit Verdachtsdiagnose Depression mit Angstkomponente
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Schreiben betreffend "klinisch-psychologische Beratung und Behandlung" vom 23.04.2018
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Begleitblatt Gesundheitsversorgung
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Handschriftlicher Vermerk betr. Arzttermin beim Facharzt für Psychiatrie am 02.08.2018
14. Mit Schreiben an das BFA vom 23.04.2018 regte eine Betreuungsorganisation die Beauftragung eines Gutachtens den BF betreffend an.
15. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er aufgefordert sich verpflichtend einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.
16. Der Bescheid des BFA wurde ihm am 26.06.2018 persönlich zugestellt.
17. Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
18. Mit gleichem Tag wurde er von der Grundversorgung abgemeldet, da er in seinem Quartier abgängig war.
19. Die Beschwerdevorlage langte am 10.07.2018 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren - nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung des BF - der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
20. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
21. Im Aktenvermerk des BVwG vom 18.07.2018 wurde festgehalten, dass eine binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF ergeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort zuletzt vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk XXXX, wo sich nach wie vor Verwandte von ihm aufhalten. Er besuchte von 1999 bis 2010 die Schule und schloss seine schulische Ausbildung mit der Matura ab. Anschließend daran begann er eine Ausbildung im Fach Maschinenbau in einem technischen Kolleg, verließ dieses jedoch nach einem Jahr ohne Abschluss. Schon während des Schulbesuchs und des Besuchs des technischen Kollegs war er erwerbstätig und arbeitete auf Baustellen, bei einem Friseur, in einem Restaurant als Koch und reinigte Fahrzeuge. Außerdem wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt.
Dass er im Irak vor der Ausreise eine homosexuelle Beziehung gehabt habe, war nicht feststellbar.
Am 10.09.2015 verließ er auf legale Weise den Irak von Bagdad ausgehend mit einem Reisebus und einem Taxi über Erbil in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt am 24.09.2015 nach Österreich ein, wo er sich seither, unterbrochen von einem Aufenthalt von 10.09.2017 bis 09.01.2018 in Deutschland, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, bis dato aufhält.
Er war in Österreich nie legal erwerbstätig, verrichtete jedoch gemeinnützige Arbeiten, bezog vormals Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, von der er am 06.07.2018 abgemeldet wurde, und verfügt seit 07.07.2018 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Sein aktueller Aufenthaltsort ist nicht bekannt.
Er hat in Österreich keine Verwandten und pflegte im Übrigen normale soziale Kontakte. Er nahm ehemals an Aktivitäten einer Pfadfindergruppe teil und war in Amateurvereinen als Fußballspieler aktiv.
Er hat Sprach- und Integrationskurse besucht und die Sprachprüfung in deutscher Sprache auf dem Niveau A1 am 22.06.2016 bestanden.
Wegen der Vorlage eines gefälschten Personalausweises wurde gegen ihn am 13.06.2018 nach §§ 223, 224 StGB Anklage erhoben, im Übrigen ist er strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Akt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahrensgang und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.
2.2. Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts fest.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich mit Ausnahme der negativen Feststellung zu seiner genauen Identität als unstrittig dar.
Zur letztgenannten Frage traf das BVwG im ersten Verfahrensgang zwar eine positive Feststellung, stützte sich dabei aber auf vorgelegte Urkundenkopien. Im gg. Verfahrensgang legte der BF wiederum einen gefälschten Personalausweis vor. Im Lichte dessen war eine Feststellung zu seiner genauen Identität mangels verläßlicher Beweisquellen nicht möglich.
2.4. Die Feststellung unter 1.3. über eine im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage im Irak seit der abschließenden Entscheidung in der Sache des BF im ersten Verfahrensgang stützt sich auf den vom Gericht vorgenommenen Vergleich zwischen dem maßgeblichen Akteninhalt des ersten Verfahrensgangs und den zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im gg. zweiten Verfahrensgang unter Berücksichtigung des diesbezüglichen persönlichen Vorbringens des BF im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang.
2.5.1. Im ersten Asylverfahren brachte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2015 vor, er sei in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk XXXX gelebt. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Irak gäbe es keine Sicherheit. Er verspüre dort Angst, da es Terror und Tote gebe und er in einem sicheren Land leben wolle. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 11.02.2016 zusammengefasst an, die Sicherheitslage im Irak sei schlecht. Junge Menschen würden entführt. Er selbst könne dort nicht leben, es würden sich jederzeit Explosionen und Morde ereignen. Im Fall eines Verbleibs im Irak hätte er ermordet werden oder einer Explosion zum Opfer fallen können. Er wünsche sich in Österreich eine Familie gründen und das Leben hier fortzusetzen zu können.
Dazu führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 22.02.2016 aus, der Beschwerdeführer habe glaubhafte und im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu seinem Ausreisegrund getätigt, indem er allgemein auf die mangelhafte Sicherheitslage im Irak hingewiesen habe. Darüber hinaus gehende individuelle Ausreisegründe, die an die Verfolgungstatbestände der GFK anknüpfen würden, habe er weder vorgebracht noch wären solche anderweitig hervorgekommen.
In der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf unzureichende Länderberichte gestützt bzw. die vorhandenen Länderberichte unzureichend ausgewertet. Darüber hinaus habe sich die Einvernahme vor dem Bundesamt schnell und hektisch gestaltet, sodass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht ausreichend darstellen habe können. Tatsächlich habe er den Irak nicht nur aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen, sondern auch, da er eine unerlaubte Liebesbeziehung zu einer Frau unterhalten habe. Diese habe zwar einen anderen Mann geheiratet, jedoch weiterhin Kontakt mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Als ihr Ehemann dies erfahren habe, habe dieser den Beschwerdeführer bedroht und befürchte dieser nunmehr im Fall der Rückkehr weiterhin bedroht oder ermordet zu werden.
Auch in der am 26.01.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung im ersten Verfahrensgang, in welcher dem BF die Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen, gab der BF dazu befragt, warum er bei der Einvernahme vor dem BFA nicht die in der Beschwerde angeführten Probleme erwähnte, an: "Ich hatte ein Problem mit einem Mädchen. ... Ich hatte keinen Beweis dafür. Ich hatte Angst, dass der Referent mir nicht glaubt, darum habe ich über die allgemeine Situation gesprochen. Jetzt habe ich einen Beweis." Er legte in der Folge ein Schreiben seiner Sippe und der Sippe des Mädchens vor, wonach er im Falle der Rückkehr getötet werde.
2.5.2. Im gegenständlichen zweiten Verfahrensgang gab er in der Erstbefragung demgegenüber an, dass er Verfolgung befürchte, da er im Irak Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt habe. Es habe sich dabei um den Sohn eines Beamten der irakischen Sicherheitsbehörde gehandelt. Sein eigener Vater sei verstorben und seine Mutter nunmehr mit einem seiner Onkeln verheiratet. Seine Familie sei sehr religiös und werde er, da er sich nicht den Vorstellungen des Islam entsprechend verhalten habe, von der Familie abgelehnt. Zudem sei der Vater seines Geschlechtspartners bei seiner Familie zu Hause erschienen und habe die Familie darauf entschieden, dass er nicht mehr in den Irak zurückreisen dürfe. Im Falle der Rückkehr in den Irak würde man ihn u.a. aus dem Grunde der Blutrache umbringen. Diese Umstände seien ihm zwar bereits seit seiner Ausreise bekannt gewesen, er habe aber bei der ersten Antragstellung große Furcht gehabt, dass diese nicht anerkannt würden.
Auch vor der belangten Behörde gab er am 09.04.2018 zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak eine homosexuelle Beziehung gehabt habe. Im ersten Verfahrensgang habe er Angst gehabt dies zu erwähnen und sich geschämt. Die zuvor behauptete Beziehung zu einer verheirateten Frau habe es jedoch nie gegeben.
In der Einvernahme vom 18.04.2018 legte der BF sodann ein Schreiben zum Beweis dafür vor, dass sein Stamm und der Stamm seines früheren Freundes eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hätten, dass "das Blut des BF vergossen werden" solle. Das Original davon befinde sich in Deutschland, er habe aber eine Kopie davon. Im Hinblick auf den Verlauf der behaupteten homosexuellen Beziehung gab er vorerst an, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entdeckung der Beziehung durch die Familie des Freundes und seiner Ausreise ca. zwei Monate vergangen seien, vermeinte aber nach Vorhalt, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe und er zwei Tage gemeint habe.
2.5.3. Der BF hatte sohin im ersten Verfahrensgang erstinstanzlich alleine die schlechte allgemeine Sicherheitslage als Ausreisegrund genannt und steigerte dieses Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dann dahingehend, dass er Probleme wegen der unerlaubten Beziehung zu einer (verheirateten) Frau gehabt habe. Der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017 wurde daher dieser behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt.
Im gg. zweiten Verfahrensgang verwies er demgegenüber sowohl in der Erstbefragung zum Folgeantrag als auch in den Einvernahmen durch das BFA als maßgeblichen Ausreisegrund auf eine behauptete, wenn auch unerlaubte homosexuelle Beziehung schon vor seiner Ausreise aus dem Irak.
Schon das frühere Vorbringen des BF zu behaupteten Problemen wegen einer unerlaubten heterosexuellen Beziehung im Irak wurde vom BVwG in seiner abschließenden Entscheidung als nicht glaubhaft bewertet, was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF insgesamt massiv belastete. Darüber hinaus gestand er im gg. zweiten Verfahrensgang noch ein, dass dieses frühere Vorbringen entgegen seinen Behauptungen gar nicht der Wahrheit entsprochen habe, was seine Glaubwürdigkeit weiter belastete.
Dass er in der Erstbefragung im zweiten Verfahrensgang vermeinte, dass er befürchtet habe, Homosexualität werde nicht als Fluchtgrund anerkannt, weshalb er diese Ausreisemotivation anfänglich nicht genannt habe, stellte sich demgegenüber als unschlüssig und sohin als bloße Schutzbehauptung dar, da es einem Antragsteller obliegt seine tatsächlichen Ausreisegründe als solche darzulegen unabhängig davon welcher rechtlichen Wertung der zuständigen Behörden und Gerichte diese in der Folge unterliegen, ja es einem als Maßfigur anzusehenden Asylwerber geradezu unmöglich sein sollte im Gefolge der Einreise schon vorweg in Abhängigkeit von seinem konkreten Vorbringen seine Erfolgsaussichten in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können.
Auch soweit er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte, sich zuvor geschämt zu haben und seine Homosexualität deshalb nicht offen gelegt zu haben, entbehrte diese Behauptung der nötigen Schlüssigkeit, hatte er doch auch behauptet, in Österreich seine Homosexualität normal auszuleben bzw. einen homosexuellen Freund gehabt zu haben. Dass er gerade im Lichte dessen ca. zwei Jahre lang zahlreiche Gelegenheiten zur Darlegung dieser angeblichen Ausreisegründe ungenützt gelassen habe, stellte sich als nicht nachvollziehbar und als so widersprüchlich dar, dass es der belangten Behörde zu Recht als nicht glaubhaft erscheinen mußte, dass er tatsächlich wegen einer früheren homosexuellen Beziehung den Irak verlassen habe.
Im Übrigen hatte er noch in der Einvernahme vom 11.02.2016 davon gesprochen, dass er sich wünsche in Österreich eine Familie - im Zusammenhang mit seiner übrigen Aussage gesehen wohl mit einer Frau - gründen zu können. Dass er in der Einvernahme von einer Vertrauensperson begleitet war, in der Folge auch einen Rechtsberater hatte und über diesen seine Beschwerde eingebracht hat, sodass auch eine behauptete Unkenntnis der Relevanz gerade eines Vorbringens wie einer individuellen Bedrohung aufgrund einer früheren homosexuellen Beziehung nicht als plausibel anzusehen war, vervollständigte dieses Gesamtbild.
Soweit er darüber hinaus ein angebliches privates Drohschreiben als Beweismittel vorlegte, war der belangten Behörde dahingehend nicht entgegen zu treten, dass sie diesem keine maßgebliche Beweiskraft zumaß, zumal im Irak notorischer Weise jegliches Dokument als Fälschung beigeschafft werden kann, wie sich auch angesichts des vom BF vorgelegten gefälschten Personalausweises gezeigt hatte. Nicht zuletzt ging aus dem Schreiben - unabhängig von der Frage nach dessen Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - lediglich hervor, dass dem BF "unangemessenes Verhalten" vorgeworfen werde, jedoch nicht, dass damit eine homosexuelle Beziehung gemeint wäre, womit es auch in dieser inhaltlichen Hinsicht als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren war.
2.5.4. Zur in der Beschwerde zitierten Judikatur des EUGH (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C) ist festzuhalten, dass im gg. Fall dem BF gerade nicht der Umstand, dass er es verabsäumte bei der ersten ihm sich bietenden Gelegenheit seine Homosexualität zu erwähnen, zum Nachteil gereichte, sondern er dies über einen sehr langen Zeitraum von ca. zwei Jahren hinweg und bei sich mehrfach bietenden Gelegenheiten verabsäumte. Eine schon daraus abzuleitende fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF war, wie oben schon dargelegt wurde, darüber hinaus auch noch aus anderen maßgeblichen Gründen festzustellen.
Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass dem neuen Fluchtvorbringen des BF ein glaubhafter Kern fehlte und daher keine neue inhaltliche Entscheidung über seinen Folgeantrag zu treffen war.
Damit erübrigte sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit in der Beschwerde genannten Berichten zur Lage von Homosexuellen im Irak.
2.5.5. Der Beschwerdeführer verwies bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 darauf, dass er zwar keine Medikamente einnehme, es ihm aber psychisch nicht gut gehe. Er sei in keiner ärztlichen Behandlung und höre Musik, die ihn beruhige. Auch in der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 27.03.2018 merkte der BF an, dass er psychisch sehr angeschlagen sei. Am 09.04.2018 gab er an, dass er gesund sei, aber einen Arzttermin in ca. 2 Wochen habe. Er habe psychische Probleme, aber bisher keine Unterlagen erhalten. Nachgefragt gab der BF an, bisher nur beim Arzt in der Betreuungsstelle gewesen zu sein. Auch in der Einvernahme am 18.04.2018 konnte der BF lediglich angeben, nunmehr am Vortag neuerlich zum Arzt in der Betreuungseinrichtung gegangen zu sein und jetzt für 19.04.2018 einen Termin bei einer Psychologin in der Betreuungsstelle zu haben. Medikamente nehme er keine ein und gäbe es auch keine weiteren Arzttermine. Aufgrund eines in Deutschland ausgestellten Überweisungsscheines wurde der BF mit 19.04.2018 in der Betreuungsstelle psychologisch behandelt bzw. hatte einen Termin. Am 02.08.2018 sollte ein weiterer Termin bei einem Psychiater stattfinden, wozu der BF jedoch keine Unterlagen übermittelt hat. Aufgrund der Abmeldung des BF aus der Grundversorgung mit 06.07.2018 wegen der Abgängigkeit in der Betreuungsstelle und der seitdem bestehenden Abmeldung aus dem Zentralen Melderegister kann auch nicht angenommen werden, dass der BF diesen Termin wahrgenommen hat bzw. in Behandlung steht.
Der BF hat damit seinen psychischen Zustand einerseits bereits in der Verhandlung im ersten Verfahrensgang dargelegt und stellen andererseits die zuletzt genannten Beschwerden des BF, die weder regelmäßig therapeutisch noch medikamentös behandelt werden, kein schweres Krankheitsbild dar. Im Lichte dessen trat auch in dieser Hinsicht keine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zum ersten Verfahrensgang zu Tage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens stützte der BF sein Schutzbegehren im Wesentlichen im erstinstanzlichen Verfahren auf die schlechte Sicherheitslage und steigerte sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass er Probleme wegen einer unerlaubten Beziehung zu einer Frau gehabt habe. Den Folgeantrag vom 27.03.2018 begründete er nunmehr mit der Behauptung, dass er wegen einer vor der Ausreise gelebten homosexuellen Beziehung bedroht werde. Diesbezüglich handelte es sich sohin um ein neues Vorbringen.
Zu prüfen war vorweg, ob es sich dabei um Umstände handelte, die bereits während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens existent waren, und dies sohin einer neuen Entscheidung in der Sache entgegenstehen würde, was im gg. Fall vom BF zwar bejaht wurde. Er berief sich im Hinblick darauf jedoch auf subjektive Hemmnisse, die ihn im ersten Verfahrensgang daran gehindert hätten diese Umstände bereits damals vorzutragen.
Unter Berücksichtigung der im og. Urteil des EuGH genannten besonderen Beurteilungsmaßstäbe im Zusammenhang mit einem solchen Vorbringen gelangte die belangte Behörde aus oben im Einzelnen dargelegten Überlegungen im Hinblick darauf aber zu Recht zum Ergebnis, dass diesem Vorbringen des BF kein glaubwürdiger Kern innewohnte.
2.3. Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.
Bereits in seinem Erkenntnis über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im ersten Rechtsgang abgewiesen wurde, hat das BVwG erkannt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Weiter wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des BVwG ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell gesund und arbeitsfähig ist. Dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, dafür hat er selbst auch keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten, und war dies sohin nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zudem hat das BVwG auch darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände wie eine schwere Krankheit des BF hervorgekommen wären, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art 3 EMRK darstellen würden, und wurde vom BF auch nunmehr keine relevante Erkrankung dargelegt.
3. In Anbetracht dessen kam dem gesamten Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom BVwG in seiner Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.
Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
5. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht, die der gg. Rückkehrentscheidung des BFA entgegen standen.
Er verfügt im Bundesgebiet weiterhin weder über familiäre oder außergewöhnliche private Bindungen noch sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte. Zudem hat er im gegenständlichen Verfahren zu seiner Integration lediglich Beweismittel vorgelegt, welche bereits im ersten Verfahren Gegenstand waren und zum Großteil aus dem Jahr 2016 stammen. Bereits in der Entscheidung des BVwG aus dem Jahr 2017 wurde festgehalten, dass der BF Deutschkurse besuchte, die Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat und über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch wurde festgehalten, dass er über soziale Kontakte, vorrangig mit österreichischen Staatsangehörigen, welche ihm Unterkunft gewährt haben, verfügt und zudem an Aktivitäten einer Pfadfindergruppe teilnimmt und sich erfolgreich im Fußballsport als Spieler engagiert.
Der BF hat weiterhin bis Juli 2018 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war sohin auch nicht erkennbar und versuchte er nicht nur bereits nach der ersten negativen Entscheidung durch das BVwG im Jahr 2017 nach Deutschland weiterzureisen, sondern ist er auch nunmehr untergetaucht. Zudem liegt eine Anzeige gegen den BF wegen Urkundenfälschung vor.
Es kann sich auch das beharrliche Verweilen des BF innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr fast drei Jahre nicht zu seinen Gunsten auswirken. Diese Umstände müssen wie auch die inzwischen durch einen Deutschkurs und das gewöhnliche soziale Leben erworbenen Deutschkenntnisse des BF daher im Rahmen der Interessensabwägung des Gerichtes hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurücktreten.
6. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen.
Dabei wurde zu Recht darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei. Die durch den bereits mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkte soziale und sprachliche Integration des BF sei wiederum zu einem Gutteil seinem letztlich beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig. Zudem liegt eine Strafanzeige gegen den BF vor, hat der BF seine Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und ist nach erster negativer Entscheidung des BVwG nach Deutschland abgetaucht. Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten.
Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. abzuweisen.
7. Im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erließ die belangte Behörde gegen den BF auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Wesentlichen begründete die Behörde dieses mit der Tatsache, dass der BF der vorherigen Ausreiseverpflichtung auf der Grundlage der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen war, dies auch nicht durch seine Ausreise nach Deutschland. Vielmehr zeige dies, dass der BF sich dem Verfahren zu entziehen versuchte und untertauchte. Auch die Vorlage eines gefälschten Personalausweises zeige, dass der BF nicht vor Straftaten zurückschrecke. Darüber hinaus sei Z. 6 leg. Cit. erfüllt, da der BF mittellos sei. Dies da er im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte und somit die Anspruchsberechtigung aus der Grundversorgung verloren und sonst keine finanziellen Mittel habe.
Die belangte Behörde hat damit zu Recht die Erlassung eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbots gegen den BF auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG sowie auf Art. 11 der europ. Rückführungsrichtlinie gestützt:
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG war - schon aufgrund des aktuellen Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem und den Angaben des BF zu seiner Situation - als erfüllt anzusehen.
Zu Recht hat die belangte Behörde auch auf den Umstand hingewiesen, dass der BF seiner im ersten Verfahrensgang auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen war (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie), demgegenüber außergewöhnliche private oder familiäre Bindungen im Aufnahmestaat nicht geltend gemacht wurden, die der Missachtung der den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen durch den BF zu seinen Gunsten gegenüber zu stellen gewesen wären. Zudem hat der BF versucht, sich der Abschiebung durch Untertauchen nach Deutschland sowie auch aktuell durch Nichtanmeldung im Zentralen Melderegister zu entziehen und durch Vorlage des gefälschten Personalausweises eine Straftat begangen.
Die Dauer des Einreiseverbots im Umfang von 2 Jahren orientierte sich am unteren Rahmen der in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehenen Höchstdauer von 5 Jahren und war sohin auch dahingehend nicht zu beanstanden.