Die Beschwerdeführerin stellte am 27. August 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen. Begründend gab sie an, dass auf ihre Mitarbeit in der Zahnarztordination ihres Ehegatten nicht verzichtet werden könne und sie überdies zwei minderjährige Kinder zu betreuen habe. Am 23. Oktober 1996 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen an, sie sei in der Zahnarzt... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Es gibt keinen Grund dafür anzunehmen, dass sich ein Staatsbürger der in § 1 GSchG umschriebenen Bürgerpflicht allein dadurch entziehen könnte, dass er im vorangehenden Verwaltungsverfahren seine mangelnde Motivation für den Fall der Heranziehung als Geschworener oder Schöffe herausstreicht. European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Eine Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen ist nicht etwa schon deswegen vorzunehmen, weil es andere Staatsbürger gibt, bei denen eine Belastung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur in geringerem Ausmaß zu befürchten wäre. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird vom Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich jedem Staa... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich auch einem Arzt selbst die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Sch... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht handelt es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X05 ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen nicht zwischen Personen, die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines unselbstständig Erwerbstätigen kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskr... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1 Abs1;GSchG §4;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG u... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §14 Abs3;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sic... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft M. (BH) in das Verzeichnis der Schöffen und Geschworenen aufgenommen. Mit Schreiben vom 18. September 1998 hat er dagegen mit der Begründung: Einspruch erhoben, im September des Jahres 2000 sein 65. Lebensjahr zu vollenden; außerdem halte er sich seit dem Ableben seiner Frau öfter als bisher in Mexiko auf,... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §16 Abs1;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres aus privaten Gründen im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, stellt keine geeignete Grundlage für eine g... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §3 Z7;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: § 3 Z 7 GSchG stellt nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auslandsösterreicher ab, die gar keinen Wohnsitz in Österreich haben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999100048.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Auf § 4 Z 2 GSchG können sich etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung... mehr lesen...