RS Vwgh 1999/5/31 99/10/0048

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §4 Z2;

Rechtssatz

Auf § 4 Z 2 GSchG können sich etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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