Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4 Z2;Rechtssatz
Auf § 4 Z 2 GSchG können sich etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100048.X01Im RIS seit
20.11.2000