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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §1;Rechtssatz
Es gibt keinen Grund dafür anzunehmen, dass sich ein Staatsbürger der in § 1 GSchG umschriebenen Bürgerpflicht allein dadurch entziehen könnte, dass er im vorangehenden Verwaltungsverfahren seine mangelnde Motivation für den Fall der Heranziehung als Geschworener oder Schöffe herausstreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X07Im RIS seit
07.06.2001