RS Vwgh 2000/12/19 2000/19/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §1;
GSchG §4 Z2;

Rechtssatz

Es gibt keinen Grund dafür anzunehmen, dass sich ein Staatsbürger der in § 1 GSchG umschriebenen Bürgerpflicht allein dadurch entziehen könnte, dass er im vorangehenden Verwaltungsverfahren seine mangelnde Motivation für den Fall der Heranziehung als Geschworener oder Schöffe herausstreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X07

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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