RS Vwgh 2000/12/19 2000/19/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §1;
GSchG §4 Z2;

Rechtssatz

Eine Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen ist nicht etwa schon deswegen vorzunehmen, weil es andere Staatsbürger gibt, bei denen eine Belastung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur in geringerem Ausmaß zu befürchten wäre. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird vom Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X06

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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