Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §1;Rechtssatz
Eine Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen ist nicht etwa schon deswegen vorzunehmen, weil es andere Staatsbürger gibt, bei denen eine Belastung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur in geringerem Ausmaß zu befürchten wäre. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird vom Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X06Im RIS seit
07.06.2001